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geschmacksmusterrecht:weiterleitung_der_internationalen_anmeldung

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Weiterleitung der internationalen Anmeldung

§ 68 GeschmMG

Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen gewerblicher Muster oder Modelle eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Internationale Büro weiter.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/weiterleitung_der_internationalen_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1