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geschmacksmusterrecht:vermutung_der_rechtsgueltigkeit
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Vermutung der Rechtsgültigkeit

Veraltet. Diese Seite gehört zum alten Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), das zum 1. Januar 2014 in das Designgesetz (DesignG) überführt wurde („Muster“ → „Design“). Aktuelle Fassung: Vermutung der Rechtsgültigkeit.
§ 39 GeschmMG a.F.

Zugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit eines Geschmacksmusters zu stellenden Anforderungen erfüllt sind.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/vermutung_der_rechtsgueltigkeit.txt · Zuletzt geändert: von migration

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