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geschmacksmusterrecht:ggv:verzicht_auf_beitreibung
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Verzicht auf Beitreibung

Artikel 60 GGDV

Der Präsident des Amtes kann davon absehen, geschuldete Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag unbedeutend oder die Beitreibung zu ungewiss ist.

Art. 59 - 60 GGDV (Kapitel XI) → Unterbrechung des Verfahrens und Verzicht auf Beitreibung

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/verzicht_auf_beitreibung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

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