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— | geschmacksmusterrecht:ggv:uebergangsbestimmungen [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Übergangsbestimmungen ====== | ||
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+ | **Artikel 110 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]** | ||
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+ | Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auf Vorschlag der Kommission Änderungen zu [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] in Kraft treten, besteht für ein Muster, das als Bauelement eines [[komplexes Erzeugnis|komplexen Erzeugnisses]] im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 [-> [[Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]] mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, | ||
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+ | Gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV besteht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auf Vorschlag der Kommission Änderungen zu der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in Kraft treten, für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses | ||
+ | im Sinne des Artikels 19 Abs. 1 GGV mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, | ||
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+ | Wie der Gerichtshof der Europäischen Union auf den Vorlagebeschluss des Senats entschieden hat, ist Art. 110 Abs. 1 GGV dahin auszulegen, dass die darin enthaltene so genannte " | ||
+ | Schutzes als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, | ||
+ | ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, nicht unter die Voraussetzung stellt, dass das geschützte Geschmacksmuster vom Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses abhängig ist.((BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14 - Kraftfahrzeugfelgen II; m.V.a. EuGH, GRUR 2018, 284 Rn. 54 - Acacia/ | ||
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+ | Die Schutzschranke ist mithin nicht auf formgebundene Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses beschränkt. Sie ist deshalb auch auf Felgen von Kraftfahrzeugen anwendbar.((BGH, | ||
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+ | Die Schutzschranke gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV ist grundsätzlich auf Felgen von Kraftfahrzeugen | ||
+ | anwendbar, die farblich und in der Größe den Originalfelgen entsprechen, | ||
+ | Felgen notwendig ist, um ein Kraftfahrzeug zu reparieren, das etwa aufgrund des Abhandenkommens | ||
+ | der Originalfelgen oder deren Beschädigung schadhaft geworden ist.((BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14 - Kraftfahrzeugfelgen II)) | ||
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+ | Der Anbieter solcher Kraftfahrzeugfelgen kann sich auf die Schutzschranke gemäß Art. 110 Abs. 1 | ||
+ | GGV nur dann mit Erfolg berufen, wenn er Sorgfaltspflichten erfüllt, die sich auf die Einhaltung der in | ||
+ | Art. 110 Abs. 1 GGV geregelten Voraussetzungen durch die nachgelagerten Benutzer beziehen.((BGH, | ||
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+ | Danach obliegt es dem Hersteller und dem Anbieter, den nachgelagerten Benutzer mit einem klaren, | ||
+ | gut sichtbaren Hinweis auf dem Erzeugnis, auf dessen Verpackung, in den Katalogen oder in den Verkaufsunterlagen darüber zu informieren, | ||
+ | ist, und dass diese Felge ausschließlich dazu bestimmt ist, mit dem Ziel verwendet zu werden, die Reparatur des Kraftfahrzeugs zu ermöglichen, | ||
+ | verleihen.((BGH, | ||
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+ | Der Hinweis muss in den Sprachen gegeben werden, die in den Ländern allgemein verständlich sind, | ||
+ | an deren Einwohner sich das Angebot bestimmungsgemäß richtet.((BGH, | ||
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+ | Der Hersteller und der Anbieter haben zudem mit geeigneten Mitteln, insbesondere vertraglicher Art, | ||
+ | dafür zu sorgen, dass die nachgelagerten Benutzer die Felgen ausschließlich mit dem Ziel der Reparatur des Kraftfahrzeugs verwenden.((BGH, | ||
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+ | Weiß der Hersteller oder der Anbieter, dass der nachgelagerte Benutzer die Felgen nicht ausschließlich mit dem Ziel der Reparatur des Kraftfahrzeugs verwendet, oder müssen Hersteller oder Anbieter | ||
+ | dies bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände vernünftigerweise annehmen, muss ein Verkauf unterbleiben. | ||
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+ | **Artikel 110 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]** | ||
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+ | Der Vorschlag der Kommission gemäß Absatz 1 wird gleichzeitig mit den Änderungen, | ||
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+ | Art. 107 - 111 GGeschmMV (Titel XII) -> [[Schlussbestimmungen]] \\ | ||
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+ | Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 110 | ||
+ | Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 | ||
+ | über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. Nr. L 3 vom 5. Januar 2002) | ||
+ | folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: | ||
+ | |||
+ | 1. Ist die Anwendung der Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 der | ||
+ | Verordnung (EG) Nr. 6/2002 auf formgebundene, | ||
+ | deren Form durch das Erscheinungsbild des Gesamterzeugnisses | ||
+ | prinzipiell unveränderlich festgelegt und damit vom Kunden nicht - wie etwa | ||
+ | Felgen von Kraftfahrzeugen - frei wählbar ist? | ||
+ | |||
+ | 2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird: | ||
+ | Ist die Anwendung der Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 der | ||
+ | Verordnung (EG) Nr. 6/2002 allein auf das Angebot von identisch gestalteten, | ||
+ | also auch farblich und in der Größe den Originalerzeugnissen entsprechenden | ||
+ | Erzeugnissen beschränkt? | ||
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+ | 3. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird: | ||
+ | Greift die Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) | ||
+ | Nr. 6/2002 zugunsten des Anbieters eines grundsätzlich das Klagemuster | ||
+ | verletzenden Erzeugnisses nur dann ein, wenn dieser Anbieter objektiv sicherstellt, | ||
+ | dass sein Erzeugnis ausschließlich zu Reparaturzwecken und | ||
+ | nicht auch zu anderen Zwecken, etwa der Aufrüstung oder der Individualisierung | ||
+ | des Gesamterzeugnisses erworben werden kann? | ||
+ | |||
+ | 4. Falls die Frage 3 bejaht wird: | ||
+ | Welche Maßnahmen muss der Anbieter eines grundsätzlich das Klagemuster | ||
+ | verletzenden Erzeugnisses ergreifen, um objektiv sicherzustellen, | ||
+ | Erzeugnis ausschließlich zu Reparaturzwecken und nicht auch zu anderen | ||
+ | Zwecken, etwa der Aufrüstung oder der Individualisierung des Gesamterzeugnisses | ||
+ | erworben werden kann? Reicht es aus, | ||
+ | |||
+ | a) dass der Anbieter in den Verkaufsprospekt einen Hinweis aufnimmt, dass | ||
+ | ein Verkauf ausschließlich zu Reparaturzwecken erfolgt, um das ursprüngliche | ||
+ | Erscheinungsbild des Gesamterzeugnisses wiederherzustellen oder | ||
+ | |||
+ | b) ist es erforderlich, | ||
+ | macht, dass der Abnehmer (Händler und Verbraucher) schriftlich erklärt, | ||
+ | das angebotene Erzeugnis allein zu Reparaturzwecken zu verwenden? | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ | ||
+ | Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht: |
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