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+ | **Artikel 10 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]** | ||
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+ | Der __Umfang des Schutzes__ aus dem [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] erstreckt sich auf jedes [[Geschmacksmuster]], | ||
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+ | Artikel 10 (2) GGeschmMV -> [[Grad der Gestaltungsfreiheit]] | ||
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+ | -> [[Vorbekannter Formenschatz]] | ||
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+ | Nach Art. 10 Abs. 1 GGV erstreckt sich der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Geschmacksmuster, | ||
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+ | Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der | ||
+ | Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden.((BGH, | ||
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+ | Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Klagemusters ist nach Art. 10 Abs. 2 GGV der [[Grad der Gestaltungsfreiheit]] | ||
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+ | Der Schutzumfang des Klagemusters wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz [-> [[Vorbekannter Formenschatz]]] bestimmt.((BGH, | ||
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+ | Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes ist beim eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster - wie auch beim deutschen Geschmacksmuster [§ 38 (2) GeschmMG -> [[Geschmacksmusterrecht: | ||
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+ | Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung enthält zwar keine § 37 Abs. 1 GeschmMG [-> [[Geschmacksmusterrecht: | ||
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+ | Der Schutzgegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird danach gleichfalls durch diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.((BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - Weinkaraffe)) | ||
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+ | Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters begründet - wie auch die Anmeldung eines deutschen Geschmacksmusters - selbst dann Schutz nur für ein einziges Muster, wenn sie unterschiedliche Darstellungen der Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon enthält.((BGH, | ||
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+ | Eine Begrenzung des Schutzumfangs eines Klagemusters auf diejenigen Merkmale, durch die es sich von einem früher angemeldeten Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterscheidet, | ||
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+ | Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Bestimmung des Schutzumfangs eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist der Zeitpunkt, zu dem das Muster zur Eintragung angemeldet worden ist.((BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16 - Ballerinaschuh; | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Artikel 36 (1) c) GGeschmMV -> [[Wiedergabe des Geschmacksmusters]] | ||
+ | § 38 (2) GeschmMG -> [[Geschmacksmusterrecht: | ||
+ | GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ | ||
+ | Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht: |
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