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geschmacksmusterrecht:ggv:schutzumfang

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Schutzumfang

Artikel 10 (1) GGeschmMV

Der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.

Artikel 10 (2) GGeschmMV → Grad der Gestaltungsfreiheit

Vorbekannter Formenschatz

Nach Art. 10 Abs. 1 GGV erstreckt sich der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.

Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden.1)

Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Klagemusters ist nach Art. 10 Abs. 2 GGV der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen.2)

Der Schutzumfang des Klagemusters wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz [→ Vorbekannter Formenschatz] bestimmt.3) Je größer der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen.4)

Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes ist beim eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster - wie auch beim deutschen Geschmacksmuster [§ 38 (2) GeschmMG → Schutzumfang] - die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon [Artikel 36 (1) c) GGeschmMV → Wiedergabe des Geschmacksmusters].5)

Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung enthält zwar keine § 37 Abs. 1 GeschmMG [→ Gegenstand des Schutzes] entsprechende Bestimmung. Dass der Schutz für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Geschmacksmusters begründet wird, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind, ist jedoch ein allgemein anerkannter Grundsatz des Geschmacksmusterrechts.6))

Der Schutzgegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird danach gleichfalls durch diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.7)

Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters begründet - wie auch die Anmeldung eines deutschen Geschmacksmusters - selbst dann Schutz nur für ein einziges Muster, wenn sie unterschiedliche Darstellungen der Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon enthält.8)

Eine Begrenzung des Schutzumfangs eines Klagemusters auf diejenigen Merkmale, durch die es sich von einem früher angemeldeten Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterscheidet, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das früher angemeldete Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht vor dem Klagemuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.9)

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Bestimmung des Schutzumfangs eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist der Zeitpunkt, zu dem das Muster zur Eintragung angemeldet worden ist.10)

siehe auch

Artikel 36 (1) c) GGeschmMV → Wiedergabe des Geschmacksmusters § 38 (2) GeschmMG → Schutzumfang GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

1)
BGH, Urteil vom 9. März 2023 - I ZR 167/21 - Tellerschleifgerät; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 164/17, GRUR 2019, 398 [juris Rn. 12] = WRP 2019, 464 - Meda Gate, mwN
2) , 3)
BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16 - Ballerinaschuh
4)
BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16 - Ballerinaschuh; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 102/11, GRUR 2013, 285 Rn. 32 = WRP 2013, 341 - Kinderwagen II
5) , 7) , 8)
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - Weinkaraffe
6)
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - Weinkaraffe; m.V.a. Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen), der auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung und auch im Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht gilt (vgl. Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 4. Aufl., § 37 Rn. 2
9)
BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 89/08 - Verlängerte Limousinen
10)
BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16 - Ballerinaschuh; m.V.a. BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 18 - Untersetzer; vgl. auch EuG, GRUR-RR 2010, 189 Rn. 70 - Pepsico/Grupo Promer
geschmacksmusterrecht/ggv/schutzumfang.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1