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geschmacksmusterrecht:ggv:frist_und_form_der_beschwerde

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geschmacksmusterrecht:ggv:frist_und_form_der_beschwerde [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Frist und Form der Beschwerde ======
  
 +<note>
 +**Artikel 57 [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Die [[Beschwerden|Beschwerde]] ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim [[Amt]] einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen.
 +</note>
 +
 +Art. 55 - 61 GGeschmMV (Titel VII) -> [[Beschwerden]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]