Artikel 57 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Fristen und Formvorschriften für Beschwerden gegen Entscheidungen des Amts.
Artikel 57 (1) UGV → Einlegung der Beschwerde binnen zwei Monaten in Schriftform beim Amt
Legt fest, dass eine Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen ist.
Artikel 57 (2) UGV → Beschwerde gilt erst nach Entrichtung der Beschwerdegebühr als eingelegt
Stellt klar, dass die Beschwerde erst als eingelegt gilt, wenn die Beschwerdegebühr bezahlt wurde.
Artikel 57 (3) UGV → Begründungsfrist: vier Monate nach Zustellung, schriftliche Begründung
Bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich zu begründen ist.
UGV, Titel VII → Rechtsbehelfe
Regelt die Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Amts, einschließlich Beschwerdeberechtigung, Fristen und Form, Prüfung und Entscheidungen der Beschwerdekammern sowie gerichtlichen Rechtsschutz.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen.
Art. 55 - 61 GGV (Titel VII) → Beschwerden
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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