Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 57 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Fristen und Formvorschriften für Beschwerden gegen Entscheidungen des Amts.
Artikel 57 (1) UGV → Einlegung der Beschwerde binnen zwei Monaten in Schriftform beim Amt
Legt fest, dass eine Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen ist.
Artikel 57 (2) UGV → Beschwerde gilt erst nach Entrichtung der Beschwerdegebühr als eingelegt
Stellt klar, dass die Beschwerde erst als eingelegt gilt, wenn die Beschwerdegebühr bezahlt wurde.
Artikel 57 (3) UGV → Begründungsfrist: vier Monate nach Zustellung, schriftliche Begründung
Bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich zu begründen ist.
Art. 55 - 61 GGV (Titel VII) → Beschwerden
UGV, Titel VII → Rechtsbehelfe
Regelt die Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Amts, einschließlich Beschwerdeberechtigung, Fristen und Form, Prüfung und Entscheidungen der Beschwerdekammern sowie gerichtlichen Rechtsschutz.
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
→ Amt
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