Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
geschmacksmusterrecht:ggv:durch_ihre_technische_funktion_bedingte_geschmacksmuster [2023/05/19 12:22] – mfreund | geschmacksmusterrecht:ggv:durch_ihre_technische_funktion_bedingte_geschmacksmuster [2023/07/25 08:26] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster ====== | ||
+ | < | ||
+ | **Artikel 8 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]** | ||
+ | |||
+ | Ein [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines [[Erzeugnis|Erzeugnisses]], | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | Art. 8 (2), (3) GGeschmMV -> [[Geschmacksmuster von Verbindungselementen]] | ||
+ | |||
+ | Art. 3 - 9 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 1) -> [[Schutzvoraussetzungen]] \\ | ||
+ | Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\ | ||
+ | |||
+ | Ein [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] besteht nach Art. 8 Abs. 1 GGV nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, | ||
+ | Rolle gespielt haben, und zwar auch dann, wenn es andere Geschmacksmuster gibt, mit denen sich dieselbe Funktion erfüllen lässt.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Das nationale Gericht hat für die Beurteilung der Frage, ob die fraglichen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, alle objektiven maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beurteilung ist insbesondere mit Blick auf das fragliche Geschmacksmuster, | ||
+ | diese Umstände, Informationen oder Alternativen tragfähige Beweise vorliegen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Ein ästhetischer Gehalt gehört nicht zu den Schutzvoraussetzungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Die Darlegungs- und Beweislast für einen Schutzausschluss nach Art. 8 Abs. 1 GGV obliegt der Partei, die sich darauf beruft; es kommt jedoch eine sekundäre Darlegungslast des Designinhabers für in seiner Sphäre liegende Umstände in Betracht.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Die Prüfung ist für jedes Erscheinungsmerkmal gesondert vorzunehmen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Bei der nach Art. 8 Abs. 1 GGV vorzunehmenden Beurteilung, | ||
+ | |||
+ | Die gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) erforderliche Prüfung, ob Erscheinungsmerkmale ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind, ist | ||
+ | für jedes den Gesamteindruck prägende Merkmal gesondert anhand aller für den Einzelfall maßgeblichen objektiven Umstände vorzunehmen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ | ||
+ | Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht: |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de