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geschmacksmusterrecht:angemeldete_geschmacksmuster

Angemeldete Geschmacksmuster

Veraltet. Diese Seite gehört zum alten Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), das zum 1. Januar 2014 in das Designgesetz (DesignG) überführt wurde („Muster“ → „Design“). Ein direktes Pendant besteht nicht; siehe die DesignG-Übersicht.
§ 32 GeschmMG a.F.

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die durch die Anmeldung von Geschmacksmustern begründeten Rechte.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/angemeldete_geschmacksmuster.txt · Zuletzt geändert: von migration