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geschmacksmusterrecht:angemeldete_geschmacksmuster

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Angemeldete Geschmacksmuster

§ 32 GeschmMG

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die durch die Anmeldung von Geschmacksmustern begründeten Rechte.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/angemeldete_geschmacksmuster.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1