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gebrauchsmusterrecht:vertretungsbefugnis_bei_einer_gebrauchmusteranmeldung

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 +====== Vertretungsbefugnis bei einer Gebrauchmusteranmeldung ======
  
 +<note>
 +**§ 3 (7) GebrMV**
 +
 +Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 4 (1) GebrMG -> [[Gebrauchsmusteranmeldung]]