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gebrauchsmusterrecht:unzulaessige_erweiterung [2022/09/14 08:05] – angelegt mfreund | gebrauchsmusterrecht:unzulaessige_erweiterung [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Unzulässige Erweiterung ====== | ||
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+ | Für die Beurteilung, | ||
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+ | Denn nach der Rechtsprechung des BGH, vgl. Urt. vom 13. Mai 2003, X ZR 226/00, GRUR 2003, 867 - Momentanpol I, steht eine Erweiterung einer abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung gegenüber der ursprünglichen Patentanmeldung der | ||
+ | Wirksamkeit der Abzweigung nicht entgegen. Der BGH hat hierzu auch ausgeführt, | ||
+ | darstelle und der Gebrauchsmusterinhaber aus derartigen Erweiterungen keine Rechte herleiten könne. Gegenstand der vorgenannten Entscheidung war zwar ein Verletzungsrechtsstreit. Sie ist allerdings für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren dahingehend relevant, dass in solchen Fällen § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG als | ||
+ | gleichsam „spiegelbildlicher“ Tatbestand für das Löschungsverfahren und damit als möglicher Löschungsgrund für Erweiterungen eines abgezweigten Gebrauchsmusters gegenüber der Abzweigungsanmeldung heranzuziehen ist, zumal Abzweigung die Inanspruchnahme des Anmeldetags der Vor- bzw. Stammanmeldung (§ 5 Abs 1 Satz 1 GebrMG) bedeutet; dann muss auch die Ursprungsoffenbarung der Stammanmeldung, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 4 (5) GebrMG -> [[Änderungen der Gebrauchsmusteranmeldung]] | ||
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