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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

gebrauchsmusterrecht:sonstiges

finanzcheck24.de

Noch nicht weiter ausgeführte Stichpunkte (später in eigene Abschnitt zu übertragen):

Rechercheantrag nach § 7 GbrmG

Auf Antrag des Inhabers führt das Amt eine Recherche nach Stand der Technik durch

Schutzdauer § 23 GbmG

Die Schutzdauer des Gebrauchmusters beträgt lediglich Jahre und beginnt mit dem Anmeldetag. Die jährlich fälligen Gebühren heissen Aufrechterhaltungsgebühren nicht Jahresgebühren.

Wirkung des Gbm und deren Einschränkungen §§ 11-13 GbmG

§ 11 I GbmG: Schutzwirkung beginnt mit Eintragung ins Register, nicht mit Veröffentlichung. Dies ist wichtig beim Dringlichkeitsnachweis im einstweiligen REchtsschutz!

Inlandsvertreter §28 GbmG

Veröffentlichung

Veröffentlichungsvorschriften ähnlich denen des Patentgesetzes gibt es nicht. Veröffentlichung durch DPMA ist freiwillig.

Beschwerde vor dem BPatG

Mündliche Verhandlung nicht zwingend, aber nach Beantragung (Aufsatz GRUR 2000, 447ff)

Rechtsmittel § 18 GbmG

Rückgriff auf Patentgesetz

Direkte Verweisungen auf das PatG: § 21 GbmG

Zwischenbescheide

Zwischenbescheide möglich (z.B auf Antrag). Zwischenbescheid muß begründet sein. Argumente beider Parteien müssen gewürdigt sein. Sonst Vorwurf der Parteilichkeit.

Unzulässige Erweiterung

Unzulässige Erweiterung: Gegenstand des Gbm darf grundsätzlich im Löschungsverfahren nicht erweitert werden. Unzulässige Erweiterung ist allerdings kein Löschungsgrund. Lösung durch Entstehung eines Zwischenrechtes für Vertrauen auf den ursprünglichen Schutzumfang.:?:

Mündliche Verhandlung

Mündliche Verhandlung ist vorgeschrieben.

gebrauchsmusterrecht/sonstiges.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1