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gebrauchsmusterrecht:rueckgriff_auf_das_gesetz_zum_schutz_von_geschaeftsgeheimnissen

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Rückgriff auf das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

§ 26a GebrMG

In Gebrauchsmusterstreitsachen mit Ausnahme von selbstständigen Beweisverfahren sowie in Zwangslizenzverfahren gemäß § 20 in Verbindung mit § 81 Absatz 1 Satz 1 des Patentgesetzes sind die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) entsprechend anzuwenden. Als streitgegenständliche Informationen im Sinne des § 16 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gelten sämtliche von Kläger und Beklagtem in das Verfahren eingeführten Informationen.

siehe auch

gebrauchsmusterrecht/rueckgriff_auf_das_gesetz_zum_schutz_von_geschaeftsgeheimnissen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1