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gebrauchsmusterrecht:prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe

§ 26 des GebrMG regelt die Gewährung von Prozesskostenhilfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Gebrauchsmusterrechten.

§ 26 Abs. 1 GebrMG → Anpassung der Gerichtskosten an die wirtschaftliche Lage
Ermöglicht Anpassung der Gerichtskosten an die wirtschaftliche Lage der Partei.

§ 26 Abs. 2 GebrMG → Antragstellung und Voraussetzungen
Regelt Antragstellung und Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe.

siehe auch

GebrMG, Kapitel 6 → Verfahrensvorschriften
Behandelt die Verfahrensvorschriften in Gebrauchsmusterstreitsachen und die Zuständigkeit der Gerichte.

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