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**§ 15 (1) GebrMG** | **§ 15 (1) GebrMG** | ||
- | Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, | + | Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters |
- | - der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist, | + | - der [[Gegenstand des Gebrauchsmusters]] nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist, |
- der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder | - der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder | ||
- der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. | - der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. |
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