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gebrauchsmusterrecht:loeschungsanspruch

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gebrauchsmusterrecht:loeschungsanspruch [2023/07/25 08:23] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1gebrauchsmusterrecht:loeschungsanspruch [2023/10/09 08:29] (aktuell) mfreund
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 **§ 15 (1) GebrMG** **§ 15 (1) GebrMG**
  
-Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wenn  +Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters [-> [[Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]]], wenn  
-  - der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist,+  - der [[Gegenstand des Gebrauchsmusters]] nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist,
   - der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder   - der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder
   - der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.   - der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.
gebrauchsmusterrecht/loeschungsanspruch.1690273386.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1