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gebrauchsmusterrecht:gegenstandswert_des_gebrauchsmusterloeschungsverfahrens

Gegenstandswert des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens

§ 17 (5) GebrMG

Der Gegenstandswert wird auf Antrag durch Beschluss festgesetzt. Wird eine Entscheidung über die Kosten getroffen, so kann der Gegenstandswert von Amts wegen festgesetzt werden. Der Beschluss über den Gegenstandswert kann mit der Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 verbunden werden. Für die Festsetzung des Gegenstandswerts gelten § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend.

Die Bestimmung des Gegenstandswertes bemisst sich gemäß §§ 23, 33 RVG i. V. m. §§ 3, 4 ZPO nach billigem Ermessen, weil es für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren an Wertvorschriften für die Anwaltsgebühren fehlt.1)

Der Gegenstandswert ist hiernach auf der Grundlage der vorgetragenen tatsächlichen Anhaltspunkte nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen, wobei Ausgangspunkt der gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters zum Zeitpunkt der Stellung des Löschungsantrags ist.2)

Entscheidend für die Bestimmung des gemeinen Wertes ist das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung des Schutzrechts, das sich wiederum nach dem „Behinderungspotential“ richtet, das ein eingetragenes Gebrauchsmuster - seine Rechtsbeständigkeit unterstellt - entfaltet.3)

Für den hier zu bestimmenden Gegenstandswert ist es somit ohne Belang, dass das Streitgebrauchsmuster offensichtlich löschungsreif war und sein Gegenstand gemäß § 13 Abs. 1 GebrMG von Anfang an keine Schutzwirkungen entfaltete.4)

Wenn aussagekräftige Anhaltspunkte für die Bemessung des Gegenstandswertes fehlen, kann auch auf den Streitwertwert eines parallelen Verletzungsverfahrens zurückgegriffen werden5). Diese Rechtsprechung ist auf das GebrauchsmusterLöschungsverfahren in vollem Umfang übertragbar6), wobei es auch in diesen Fällen billigem Ermessen entspricht, den Gegenstandswert um 25 % höher anzunehmen als den Streitwert des Verletzungsverfahrens.7)

Für die Festsetzung des Gegenstandswertes durch die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren in einem eigenständigen, vom Kostenfestsetzungsbeschluss getrennten Beschluss gibt es auch nach dem Inkrafttreten des RVG keine gesetzliche Grundlage.8)

Die Zuständigkeit für die Überprüfung und den gegebenenfalls Erlass einer anderen erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung einschließlich der Festsetzung des Gegenstandswertes geht mit der Einlegung der Beschwerde auf das Bundespatentgericht über.9)

§ 17 (5) GebrMG ist auf das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar; der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist daher gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch Beschluss des Einzelrichters festzusetzen.10)

siehe auch

1)
BPatG, Beschl. v. 14. Februar 2022 - 35 W (pat) 3/19; m.V.a. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 126
2)
BPatG, Beschl. v. 14. Februar 2022 - 35 W (pat) 3/19; m.V.a. Busse/Keukenschrijver, 9. Aufl., Rn. 65 zu § 17 GebrMG i. V. m. Rn. 67 zu § 84 PatG
3)
BPatG, Beschl. v. 14. Februar 2022 - 35 W (pat) 3/19; m.V.a. Eisenrauch in: Fitzner/Bodewig/Lutz, PatRKomm, 4. Aufl., § 17 GebrMG Rn. 35; BPatGE 26, 208, 218
4)
BPatG, Beschl. v. 14. Februar 2022 - 35 W (pat) 3/19; m.V.a. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 130
5)
BGH GRUR 2011, 757 f. - Nichtigkeitsstreitwert I und zuletzt: GRUR 2021. 1105 f. - Nichtigkeitsstreitwert III
6)
vgl. Beschluss vom 26. November 2020, Az. 35 W (pat) 4/20; Benkard/Goebel/Engel, PatG, 11. Aufl., Rn. 33 zu § 17 GebrMG
7)
BPatG, Beschl. v. 14. Februar 2022 - 35 W (pat) 3/19
8)
BPatG, Entsch. v. 29. Mai 2008 - 5 W (pat) 25/06
9)
BPatG, Beschluss vom 28. April 2026 – Az. 35 W (pat) 426/23; m.V.a. BGH, GRUR 2019, 766 – Abstandsberechnungsverfahren
10)
BPatG, Beschluss vom 16. Oktober 2025 – Az. 35 W (pat) 419/23; BPatG, Beschluss vom 12. März 2026 – Az. 35 W (pat) 420/23; BPatG, Beschluss vom 28. April 2026 – Az. 35 W (pat) 426/23
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