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-> [[Löschungsantrag]] \\ | -> [[Löschungsantrag]] \\ | ||
-> [[Löschungsgründe]] \\ | -> [[Löschungsgründe]] \\ | ||
+ | -> [[Beschränkung des Gebrauchsmusters]] \\ | ||
-> [[Widerspruch gegen den Löschungsantrag]] \\ | -> [[Widerspruch gegen den Löschungsantrag]] \\ | ||
-> [[Gegenstand des Löschungsverfahrens]] | -> [[Gegenstand des Löschungsverfahrens]] | ||
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Wie im [[Patentrecht: | Wie im [[Patentrecht: | ||
- | Nach der Rechtsprechung | + | Das [[Gebrauchsmustergesetz]] sieht kein Beschränkungsverfahren nach dem Vorbild des § 64 PatG vor [-> [[Patentrecht: |
- | Auch wenn damit keine unmittelbare Änderung | + | Nach der Rechtsprechung |
- | Demzufolge ist das Gebrauchsmuster in seiner eingetragenen Form auf einen zulässigen Löschungsantrag ohne weitere Sachprüfung zu löschen, soweit die eingetragenen Schutzansprüche über die zur Gebrauchsmusterakte nachgereichten Ansprüche hinausgehen.((BGH, | + | Auch wenn damit keine unmittelbare Änderung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters bewirkt wird, ist eine solche Erklärung regelmäßig als vorweggenommener Verzicht auf einen Widerspruch gegen die Löschung des Gebrauchsmusters in seinem weitergehenden Umfang zu werten. |
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