Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


gebrauchsmusterrecht:gebrauchsmusterloeschungsverfahren

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
gebrauchsmusterrecht:gebrauchsmusterloeschungsverfahren [2023/10/09 09:03] mfreundgebrauchsmusterrecht:gebrauchsmusterloeschungsverfahren [2023/10/09 09:05] (aktuell) mfreund
Zeile 11: Zeile 11:
 -> [[Löschungsantrag]] \\ -> [[Löschungsantrag]] \\
 -> [[Löschungsgründe]] \\ -> [[Löschungsgründe]] \\
 +-> [[Beschränkung des Gebrauchsmusters]] \\
 -> [[Widerspruch gegen den Löschungsantrag]] \\ -> [[Widerspruch gegen den Löschungsantrag]] \\
 -> [[Gegenstand des Löschungsverfahrens]]  \\ -> [[Gegenstand des Löschungsverfahrens]]  \\
Zeile 30: Zeile 31:
 Wie im [[Patentrecht:Nichtigkeitsverfahren]] kann der Gebrauchsmusterinhaber im Löschungsverfahren die seiner Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche in beschränkter Fassung verteidigen [-> [[Verteidigung des Gebrauchsmusters in beschränkter Fassung]]]. Die Selbstbeschränkung darf aufgund des Antragsgrundsatzes aber nicht über den Umfang hinausgehen, der durch den Löschungsantrag gegeben ist. Wie im [[Patentrecht:Nichtigkeitsverfahren]] kann der Gebrauchsmusterinhaber im Löschungsverfahren die seiner Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche in beschränkter Fassung verteidigen [-> [[Verteidigung des Gebrauchsmusters in beschränkter Fassung]]]. Die Selbstbeschränkung darf aufgund des Antragsgrundsatzes aber nicht über den Umfang hinausgehen, der durch den Löschungsantrag gegeben ist.
  
-Nach der Rechtsprechung des Senats steht einem Gebrauchsmusterinhaber jedoch die Möglichkeit offen, eingeschränkte Schutzansprüche zur Gebrauchsmusterakte zu reichen und dies mit der Erklärung zu verbinden, das Schutzbegehren auf die neuen Ansprüche zu beschränken. Da die nachgereichten Schutzansprüche Bestandteil der Gebrauchsmusterakte werden und jedermann die Einsicht in diese Akte freisteht, ist der Gebrauchsmusterinhaber aufgrund einer solchen Erklärung verpflichtetSchutz gegenüber jedermann nur noch im Umfang der neu gefassten Ansprüche geltend zu machen.((BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - X ZB 12/20 - Tischgrill))+Das [[Gebrauchsmustergesetz]] sieht kein Beschränkungsverfahren nach dem Vorbild des § 64 PatG vor [-> [[Patentrecht:Beschränkung des Patents]]]. Ein Gebrauchsmusterinhaber ist deshalb nicht in der Lage ist, den Gegenstand des Schutzrechts außerhalb eines Löschungsverfahrens [-> [[Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]]] einzuschränken.((vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - X ZB 12/20 - Tischgrill))
  
-Auch wenn damit keine unmittelbare Änderung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters bewirkt wirdist eine solche Erklärung regelmäßig als vorweggenommener Verzicht auf einen Widerspruch gegen die Löschung des Gebrauchsmusters in seinem weitergehenden Umfang zu werten.((BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - X ZB 12/20 - Tischgrill))+Nach der Rechtsprechung des Senats steht einem Gebrauchsmusterinhaber jedoch die Möglichkeit offeneingeschränkte Schutzansprüche zur Gebrauchsmusterakte zu reichen und dies mit der Erklärung zu verbinden, das Schutzbegehren auf die neuen Ansprüche zu beschränken. Da die nachgereichten Schutzansprüche Bestandteil der Gebrauchsmusterakte werden und jedermann die Einsicht in diese Akte freisteht, ist der Gebrauchsmusterinhaber aufgrund einer solchen Erklärung verpflichtet, Schutz gegenüber jedermann nur noch im Umfang der neu gefassten Ansprüche geltend zu machen.((BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - X ZB 12/20 - Tischgrill))
  
-Demzufolge ist das Gebrauchsmuster in seiner eingetragenen Form auf einen zulässigen Löschungsantrag ohne weitere Sachprüfung zu löschen, soweit die eingetragenen Schutzansprüche über die zur Gebrauchsmusterakte nachgereichten Ansprüche hinausgehen.((BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - X ZB 12/20 - Tischgrill; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1997 - X ZB 11/94, BGHZ 137, 60 = GRUR 1998, 910 juris Rn. 37 - Scherbeneis))+Auch wenn damit keine unmittelbare Änderung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters bewirkt wird, ist eine solche Erklärung regelmäßig als vorweggenommener Verzicht auf einen Widerspruch gegen die Löschung des Gebrauchsmusters in seinem weitergehenden Umfang zu werten. Demzufolge ist das Gebrauchsmuster in seiner eingetragenen Form auf einen zulässigen Löschungsantrag ohne weitere Sachprüfung zu löschen, soweit die eingetragenen Schutzansprüche über die zur Gebrauchsmusterakte nachgereichten Ansprüche hinausgehen.((BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - X ZB 12/20 - Tischgrill; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1997 - X ZB 11/94, BGHZ 137, 60 = GRUR 1998, 910 juris Rn. 37 - Scherbeneis))
  
  
gebrauchsmusterrecht/gebrauchsmusterloeschungsverfahren.1696842192.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/10/09 09:03 von mfreund