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gebrauchsmusterrecht:form_der_einreichung

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Form der Einreichung

§ 2 GebrMV

Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes), sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich oder elektronisch anzumelden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.

siehe auch

gebrauchsmusterrecht/form_der_einreichung.txt · Zuletzt geändert: 2022/06/15 09:54 von mfreund