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gebrauchsmusterrecht:erstattungsfaehige_gebuehren_eines_rechtsanwalts_im_gebrauchsmusterloeschungsbeschwerdeverfahren

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gebrauchsmusterrecht:erstattungsfaehige_gebuehren_eines_rechtsanwalts_im_gebrauchsmusterloeschungsbeschwerdeverfahren [2022/08/31 09:35] mfreundgebrauchsmusterrecht:erstattungsfaehige_gebuehren_eines_rechtsanwalts_im_gebrauchsmusterloeschungsbeschwerdeverfahren [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Erstattungsfähige Gebühren eines Rechtsanwalts im Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren ======
  
 +Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Erstattung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr, die der beigezogene Rechtsanwalt nach Nr. 2300 VV RVG verdient hat.((BPatG, Beschl. v. 14. Februar 2022 - 35 W (pat) 3/19)) 
 +
 +Die zusätzliche Beauftragung des Rechtsanwalts gehört im Falle eines parallel anhängigen Verletzungsverfahrens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weshalb die insoweit entstandenen Aufwendungen als notwendige Kosten im Sinne von § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG und § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO erstattungsfähig sind [-> [[Doppelvertretung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]]].((vgl. BPatG, Beschl. v. 14. Februar 2022 - 35 W (pat) 3/19))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Kosten des Löschungsverfahrens]]