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gebrauchsmusterrecht:erstattungsfaehige_gebuehren_eines_patentanwalts_im_patentamtlichen_gebrauchsmusterloeschungsverfahren

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 +====== Erstattungsfähige Gebühren eines Patentanwalts im patentamtlichen Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ======
  
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 +Bei der Berechnung der für das Tätigwerden eines Patentanwalts im patentamtlichen Gebrauchmusterlöschungsverfahren zu erstattenden Vergütung [-> [[Kosten des Löschungsverfahrens]]] ist von den Festbetragsgebühren der von der Patentanwaltskammer herausgegebenen „Gebührenordnung für Patentanwälte“ (Ausgabe 1. Oktober 1968 – PAGO) auszugehen, wobei diesen Festbetragsgebühren entsprechend der Gebührenentwicklung bei den Rechtsanwälten und der Entwicklung der durchschnittlichen Gegenstandswerte im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren Teuerungszuschläge hinzuzurechnen sind.((BPatG Jahresbericht 2005, S. 65; m.V.a. Beschl. v. 24.06.2002 – 10W 2/01, BPatGE 45, 166 – Informationsstand; und BPatGE 26, 208; 27, 61; 30, 36; 32, 162.))
 +
 +Wurde in einem Löschungsverfahren der Auftrag nach der zum 1. Juli 1994 wirksam gewordenen Erhöhung der Gebührensätze der BRAGO erteilt, ist es gerechtfertigt, der Verfahrensgebühr von 600,00 DM gemäß Abschnitt K VI Nr. 1 PAGO einen Teuerungszuschlag von 228% hinzuzurechnen. ((BPatG Jahresbericht 2005, S. 64-65; m.V.a. BPatG – 5. Senat – Mitt. 1997, 220 = BPatGE 38, 74 i.V.m. Berichtigung in Mitt 1997, 375.)) Daraus ergibt sich nach der genannten Senatsentscheidung der vom DPMA auch hier zuerkannte Gebührenbetrag von jeweils 1.970,00 DM (= 1.007,25 €) für das Verfahren und für die Verhandlung. An dieser Rechtsprechung hält der 10. Senat in einem aktuellen Beschluss auch im Hinblick auf Entscheidungen des 33. Senats208 (Teuerungszuschlag von 266 %) und des 28. Senats209 (Teuerungszuschlag von 275 %) unverändert fest.((BPatG Jahresbericht 2005, S. 65; m.V.a. Beschl. v. 24.03.2005 – 10 W (pat) 41/02.))
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 +Die Gebühren für die patentanwaltliche Tätigkeit berechnen sich auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA nach den für Rechtsanwälte geltenden Vorschriften (BPatG, Beschl. vom 4.07.2006 - 5 W (pat) 3/06 - Mitt. 2006, 518f. im Anschluss an 5 W (pat) 433/04, 29 W (pat) 194/93, 27 W (pat) 68/02, 27 W (pat) 263/03; entgegen 10 W (pat) 46/04).
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 +Nach ständiger Rechtsprechung ist im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – im Unterschied zum Patentnichtigkeitsverfahren [-> [[Patentrecht:Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren]]] – eine Doppelvertretung durch Patentanwälte und Rechtsanwälte sowohl vor dem DPMA als auch vor dem Bundespatentgericht regelmäßig nicht als notwendig anzusehen.((BPatGE 45, 129 mwNachw.))
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 +Die Kosten eines zusätzlich mit der Vertretung beauftragten Rechtsanwalts sind nur ausnahmsweise als zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendige Kosten gemäß § 17 Abs. 4 GebrMG i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 PatG erstattungsfähig, so wenn bspw. in einem Löschungsverfahren rechtliche Fragen eine besondere Rolle gespielt haben.((BPatG, Beschl. v. 7.11.1997 – 5 W (pat) 30/96 und Beschl. v. 30.7.1998 – 5 W (pat) 401/91.))
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 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Kosten des Löschungsverfahrens]]