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gebrauchsmusterrecht:erstattungsfaehige_gebuehren_eines_patentanwalts_im_patentamtlichen_gebrauchsmusterloeschungsverfahren

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Erstattungsfähige Gebühren eines Patentanwalts im patentamtlichen Gebrauchsmusterlöschungsverfahren

Bei der Berechnung der für das Tätigwerden eines Patentanwalts im patentamtlichen Gebrauchmusterlöschungsverfahren zu erstattenden Vergütung [→ Kosten des Löschungsverfahrens] ist von den Festbetragsgebühren der von der Patentanwaltskammer herausgegebenen „Gebührenordnung für Patentanwälte“ (Ausgabe 1. Oktober 1968 – PAGO) auszugehen, wobei diesen Festbetragsgebühren entsprechend der Gebührenentwicklung bei den Rechtsanwälten und der Entwicklung der durchschnittlichen Gegenstandswerte im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren Teuerungszuschläge hinzuzurechnen sind.1)

Wurde in einem Löschungsverfahren der Auftrag nach der zum 1. Juli 1994 wirksam gewordenen Erhöhung der Gebührensätze der BRAGO erteilt, ist es gerechtfertigt, der Verfahrensgebühr von 600,00 DM gemäß Abschnitt K VI Nr. 1 PAGO einen Teuerungszuschlag von 228% hinzuzurechnen. 2) Daraus ergibt sich nach der genannten Senatsentscheidung der vom DPMA auch hier zuerkannte Gebührenbetrag von jeweils 1.970,00 DM (= 1.007,25 €) für das Verfahren und für die Verhandlung. An dieser Rechtsprechung hält der 10. Senat in einem aktuellen Beschluss auch im Hinblick auf Entscheidungen des 33. Senats208 (Teuerungszuschlag von 266 %) und des 28. Senats209 (Teuerungszuschlag von 275 %) unverändert fest.3)

Die Gebühren für die patentanwaltliche Tätigkeit berechnen sich auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA nach den für Rechtsanwälte geltenden Vorschriften (BPatG, Beschl. vom 4.07.2006 - 5 W (pat) 3/06 - Mitt. 2006, 518f. im Anschluss an 5 W (pat) 433/04, 29 W (pat) 194/93, 27 W (pat) 68/02, 27 W (pat) 263/03; entgegen 10 W (pat) 46/04).

Nach ständiger Rechtsprechung ist im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – im Unterschied zum Patentnichtigkeitsverfahren [→ Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren] – eine Doppelvertretung durch Patentanwälte und Rechtsanwälte sowohl vor dem DPMA als auch vor dem Bundespatentgericht regelmäßig nicht als notwendig anzusehen.4)

Die Kosten eines zusätzlich mit der Vertretung beauftragten Rechtsanwalts sind nur ausnahmsweise als zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendige Kosten gemäß § 17 Abs. 4 GebrMG i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 PatG erstattungsfähig, so wenn bspw. in einem Löschungsverfahren rechtliche Fragen eine besondere Rolle gespielt haben.5)

siehe auch

1)
BPatG Jahresbericht 2005, S. 65; m.V.a. Beschl. v. 24.06.2002 – 10W 2/01, BPatGE 45, 166 – Informationsstand; und BPatGE 26, 208; 27, 61; 30, 36; 32, 162.
2)
BPatG Jahresbericht 2005, S. 64-65; m.V.a. BPatG – 5. Senat – Mitt. 1997, 220 = BPatGE 38, 74 i.V.m. Berichtigung in Mitt 1997, 375.
3)
BPatG Jahresbericht 2005, S. 65; m.V.a. Beschl. v. 24.03.2005 – 10 W (pat) 41/02.
4)
BPatGE 45, 129 mwNachw.
5)
BPatG, Beschl. v. 7.11.1997 – 5 W (pat) 30/96 und Beschl. v. 30.7.1998 – 5 W (pat) 401/91.
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