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gebrauchsmusterrecht:erstattungsfaehige_gebuehren_eines_patentanwalts_im_patentamtlichen_gebrauchsmusterloeschungsverfahren [2022/08/31 09:18] – mfreund | gebrauchsmusterrecht:erstattungsfaehige_gebuehren_eines_patentanwalts_im_patentamtlichen_gebrauchsmusterloeschungsverfahren [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Erstattungsfähige Gebühren eines Patentanwalts im patentamtlichen Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ====== | ||
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+ | Bei der Berechnung der für das Tätigwerden eines Patentanwalts im patentamtlichen Gebrauchmusterlöschungsverfahren zu erstattenden Vergütung [-> [[Kosten des Löschungsverfahrens]]] ist von den Festbetragsgebühren der von der Patentanwaltskammer herausgegebenen „Gebührenordnung für Patentanwälte“ (Ausgabe 1. Oktober 1968 – PAGO) auszugehen, wobei diesen Festbetragsgebühren entsprechend der Gebührenentwicklung bei den Rechtsanwälten und der Entwicklung der durchschnittlichen Gegenstandswerte im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren Teuerungszuschläge hinzuzurechnen sind.((BPatG Jahresbericht 2005, S. 65; m.V.a. Beschl. v. 24.06.2002 – 10W 2/01, BPatGE 45, 166 – Informationsstand; | ||
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+ | Wurde in einem Löschungsverfahren der Auftrag nach der zum 1. Juli 1994 wirksam gewordenen Erhöhung der Gebührensätze der BRAGO erteilt, ist es gerechtfertigt, | ||
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+ | Die Gebühren für die patentanwaltliche Tätigkeit berechnen sich auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA nach den für Rechtsanwälte geltenden Vorschriften (BPatG, Beschl. vom 4.07.2006 - 5 W (pat) 3/06 - Mitt. 2006, 518f. im Anschluss an 5 W (pat) 433/04, 29 W (pat) 194/93, 27 W (pat) 68/02, 27 W (pat) 263/03; entgegen 10 W (pat) 46/04). | ||
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+ | Nach ständiger Rechtsprechung ist im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – im Unterschied zum Patentnichtigkeitsverfahren [-> [[Patentrecht: | ||
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+ | Die Kosten eines zusätzlich mit der Vertretung beauftragten Rechtsanwalts sind nur ausnahmsweise als zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendige Kosten gemäß § 17 Abs. 4 GebrMG i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 PatG erstattungsfähig, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Kosten des Löschungsverfahrens]] |
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