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gebrauchsmusterrecht:erstattungsfaehige_gebuehren_eines_patentanwalts_im_gebrauchsmusterloeschungsbeschwerdeverfahren [2022/08/31 09:19] – angelegt mfreund | gebrauchsmusterrecht:erstattungsfaehige_gebuehren_eines_patentanwalts_im_gebrauchsmusterloeschungsbeschwerdeverfahren [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Erstattungsfähige Gebühren eines Patentanwalts im Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren ====== | ||
+ | Für die erstattungsfähigen Gebühren eines Patentanwalts im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren [-> [[Kosten des Löschungsverfahrens]]] sind die für Rechtsanwälte geltenden Vorschriften der BRAGO bzw. des RVG zugrunde zu legen, für deren Berechnung ein Gegenstandswert benötigt wird.((BPatG, | ||
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+ | Zwar tragen die Löschungsverfahren vor den Abteilungen des DPMA Züge eines justizförmigen Verfahrens((vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233 - „Legostein“ und BGH BlPMZ 2015, 112, 113 - „VIVA FRISEURE/ | ||
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+ | Im Falle eines Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens ist der Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG (Geschäftsgebühr) einschlägig.((BPatG, | ||
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+ | Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG richten sich die erstattungsfähigen Kosten nach jener Gebührentabelle, | ||
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+ | Die Feststellung, | ||
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+ | Hat die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA eine Hauptsacheentscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen, so ist | ||
+ | nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats im Zweifel die 1,3-fache Regelgebühr einschlägig. Haben z. B. umfangreiche Besprechungen stattgefunden, | ||
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+ | Bei gerichtlichen Verfahren, bei denen später eine mündliche Verhandlung entfallen ist, wird grundsätzlich auch der Vorbereitungsaufwand eines anwaltlichen Vertreters durch die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3510 VV RVG abgegolten, den dieser in Erwartung der mündlichen Verhandlung betrieben hat.((BPatG, | ||
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+ | § 10 Abs. 1 BRAGO bzw. § 33 Abs. 1 RVG sind nicht analog auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anzuwenden.((BPatG, | ||
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+ | § 33 Abs. 1 RVG hat die Regelung des § 10 Abs. 1 BRAGO identisch übernommen. Auch in § 23 Abs. 3 RVG hat es der Gesetzgeber bezüglich der Anwaltsgebühren in außergerichtlichen Verfahren bei der Regelung des früheren § 8 Abs. 2 BRAGO belassen. Weiterhin unterscheidet das RVG zwischen den Kosten hinsichtlich gerichtlichen und Verwaltungsverfahren, | ||
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+ | Die BRAGO und das RVG betreffen die Vergütung für sämtliche Tätigkeiten eines Rechtsanwalts (§ 2, 7 Abs. 1 BRAGO, § 15 Abs. 1 RVG). In § 7 Abs. 1 BRAGO sowie in § 33 Abs. 1 RVG wird für alle Gebühren bestimmt, dass diese nach dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit berechnet werden, also auch die Vergütung von in Verwaltungsverfahren tätigen Rechtsanwälten. Da es für diese Tätigkeit keine spezielle Berechnungsgrundlage gibt, bestimmt sich der Wert grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 BRAGO bzw. § 23 Abs. 3, 1 RVG. Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich von einer Bestimmung, nicht von einer Festsetzung. Diese Bestimmung erfolgt bei Verwaltungsverfahren durch einen Kostenbeamten der Verwaltungsbehörde als Grundlage der Kostenfestsetzung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, | ||
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+ | Nach ständiger Rechtsprechung ist im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – im Unterschied zum Patentnichtigkeitsverfahren [-> [[Patentrecht: | ||
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+ | Die Kosten eines zusätzlich mit der Vertretung beauftragten Rechtsanwalts sind nur ausnahmsweise als zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendige Kosten gemäß § 17 Abs. 4 GebrMG i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 PatG erstattungsfähig, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Kosten des Löschungsverfahrens]] |
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