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gebrauchsmusterrecht:erstattungsfaehige_gebuehren_eines_patentanwalts_im_gebrauchsmusterloeschungsbeschwerdeverfahren

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Erstattungsfähige Gebühren eines Patentanwalts im Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren

Für die erstattungsfähigen Gebühren eines Patentanwalts im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren [→ Kosten des Löschungsverfahrens] sind die für Rechtsanwälte geltenden Vorschriften der BRAGO bzw. des RVG zugrunde zu legen, für deren Berechnung ein Gegenstandswert benötigt wird.1)

Zwar tragen die Löschungsverfahren vor den Abteilungen des DPMA Züge eines justizförmigen Verfahrens2), gebührenrechtlich sind sie aber als Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde anzusehen.3)

Im Falle eines Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens ist der Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG (Geschäftsgebühr) einschlägig.4)

Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG richten sich die erstattungsfähigen Kosten nach jener Gebührentabelle, die bei Auftragserteilung an den anwaltlichen Vertreter Gültigkeit besaß.5)

Die Feststellung, dass es sich beim Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren um eine außergerichtliche Tätigkeit nach Teil 2 des VV RVG handelt, auf die der Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG anzuwenden ist (vgl. oben), bedeutet zwingend, dass für einen ergänzenden Rückgriff auf Gebührentatbestände aus Teil 3 des VV RVG kein Raum mehr besteht.6)

Hat die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA eine Hauptsacheentscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen, so ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats im Zweifel die 1,3-fache Regelgebühr einschlägig. Haben z. B. umfangreiche Besprechungen stattgefunden, die der Angelegenheit einen umfangreichen und/oder schwierigen Charakter verleihen, so kann diesem Umstand nur im Wege einer Erhöhung der bei 1,3 liegenden Regelgebühr Rechnung getragen werden.7)

Bei gerichtlichen Verfahren, bei denen später eine mündliche Verhandlung entfallen ist, wird grundsätzlich auch der Vorbereitungsaufwand eines anwaltlichen Vertreters durch die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3510 VV RVG abgegolten, den dieser in Erwartung der mündlichen Verhandlung betrieben hat.8)

§ 33 Abs. 1 RVG hat die Regelung des § 10 Abs. 1 BRAGO identisch übernommen. Auch in § 23 Abs. 3 RVG hat es der Gesetzgeber bezüglich der Anwaltsgebühren in außergerichtlichen Verfahren bei der Regelung des früheren § 8 Abs. 2 BRAGO belassen. Weiterhin unterscheidet das RVG zwischen den Kosten hinsichtlich gerichtlichen und Verwaltungsverfahren, da es - ebenso wie bei der früheren BRAGO - z. B. in § 16 Nr. 1 RVG sowie Teil 2 des VVRVG auch spezifische Vorschriften betreffend die Tätigkeit von Rechtsanwälten in Verwaltungsverfahren gibt.9)

Die BRAGO und das RVG betreffen die Vergütung für sämtliche Tätigkeiten eines Rechtsanwalts (§ 2, 7 Abs. 1 BRAGO, § 15 Abs. 1 RVG). In § 7 Abs. 1 BRAGO sowie in § 33 Abs. 1 RVG wird für alle Gebühren bestimmt, dass diese nach dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit berechnet werden, also auch die Vergütung von in Verwaltungsverfahren tätigen Rechtsanwälten. Da es für diese Tätigkeit keine spezielle Berechnungsgrundlage gibt, bestimmt sich der Wert grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 BRAGO bzw. § 23 Abs. 3, 1 RVG. Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich von einer Bestimmung, nicht von einer Festsetzung. Diese Bestimmung erfolgt bei Verwaltungsverfahren durch einen Kostenbeamten der Verwaltungsbehörde als Grundlage der Kostenfestsetzung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl. 1995, § 119 BRAGO, Rn. 7), wobei im Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung der Rechtspfleger bzw. ein entsprechender Beamter zuständig ist (vgl. Bühring, Gebrauchsmustergesetz, 7. Aufl., § 17 Rn. 124).10)

Nach ständiger Rechtsprechung ist im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – im Unterschied zum Patentnichtigkeitsverfahren [→ Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren] – eine Doppelvertretung durch Patentanwälte und Rechtsanwälte sowohl vor dem DPMA als auch vor dem Bundespatentgericht regelmäßig nicht als notwendig anzusehen.11)

Die Kosten eines zusätzlich mit der Vertretung beauftragten Rechtsanwalts sind nur ausnahmsweise als zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendige Kosten gemäß § 17 Abs. 4 GebrMG i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 PatG erstattungsfähig, so wenn bspw. in einem Löschungsverfahren rechtliche Fragen eine besondere Rolle gespielt haben.12)

siehe auch

1)
BPatG, Entsch. v. 29. Mai 2008 - 5 W (pat) 25/06; m.V.a. BPatG Mitt. 2005, 375 - Gebühren des Patentanwalts in Gbm-Löschungs-Beschwerdeverfahren
2)
vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233 - „Legostein“ und BGH BlPMZ 2015, 112, 113 - „VIVA FRISEURE/VIVA“
3)
BPatG, Beschl. v. 14. Februar 2022 - 35 W (pat) 3/19; m.V.a. Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 11. Aufl., § 26 Rn. 4
4) , 5) , 6)
BPatG, Beschl. v. 14. Februar 2022 - 35 W (pat) 3/19
7)
BPatG, Beschl. v. 14. Februar 2022 - 35 W (pat) 3/19; m.V.a. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl., Rn. 20 und 37 zu VV 2300; Göttlich/Mümmler/Dörndorfer, RVG, 7. Aufl., Stichwort: „Geschäftsgebühr“, S. 537
8)
BPatG, Beschl. v. 14. Februar 2022 - 35 W (pat) 3/19; m.V.a. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 173).) § 10 Abs. 1 BRAGO bzw. § 33 Abs. 1 RVG sind nicht analog auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anzuwenden.((BPatG, Entsch. v. 29. Mai 2008 - 5 W (pat) 25/06
9) , 10)
BPatG, Entsch. v. 29. Mai 2008 - 5 W (pat) 25/06
11)
BPatGE 45, 129 mwNachw.
12)
BPatG, Beschl. v. 7.11.1997 – 5 W (pat) 30/96 und Beschl. v. 30.7.1998 – 5 W (pat) 401/91.
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