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gebrauchsmusterrecht:erloeschen_des_gebrauchsmusters

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 +====== Erlöschen des Gebrauchsmusters ======
 +
 +<note>
 +**§ 23 (3) GebrMG**
 +
 +Das [[Gebrauchsmuster]] erlischt, wenn
 +
 +1. der als Inhaber Eingetragene durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt auf das Gebrauchsmuster verzichtet oder
 +
 +2. die Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes) gezahlt wird.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Schutzdauer des Gebrauchsmusters]]