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gebrauchsmusterrecht:eintragung_des_gebrauchsmusters

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 +====== Eintragung des Gebrauchsmusters ======
  
 +<note>
 +**§ 8 (1) S. 1 GebrMG**
 +
 +Entspricht die [[Gebrauchsmusteranmeldung|Anmeldung]] den Anforderungen der §§ 4, 4a [-> [[Formalprüfung]]] so verfügt das [[Patentrecht:Patentamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] die [[Eintragung des Gebrauchsmusters|Eintragung]] in das [[Gebrauchsmusterregister|Register für Gebrauchsmuster]].
 +</note>
 +
 +Die Eintragung eines [[Gebrauchsmuster|Gebrauchsmusters]] ist ein vom Deutschen Patent- und Markenamt, einer Behörde der öffentlichen Verwaltung, bewirkter Hoheitsakt, die nur durch einen (gegenteiligen) Hoheitsakt [-> [[Gebrauchsmusterlöschung]]] substantiell verändert werden kann (vgl. BGH, GRUR 1998, 910 – Scherbeneis). [[Löschungsantrag|Löschungsanträge]] sind daher stets gegen die eingetragene Fassung zu richten.((BPatG, Beschl. v. 29. Juni 2022 - 35 W (pat) 17/21))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 8 GebrMG -> [[Gebrauchsmusterregister]]