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Das Gebrauchsmustergesetz sieht kein Beschränkungsverfahren nach dem Vorbild des § 64 PatG vor [→ Beschränkung des Patents]. Ein Gebrauchsmusterinhaber ist deshalb nicht in der Lage ist, den Gegenstand des Schutzrechts außerhalb eines Löschungsverfahrens [→ Gebrauchsmusterlöschungsverfahren] einzuschränken.1)
Nach der Rechtsprechung des Senats steht einem Gebrauchsmusterinhaber jedoch die Möglichkeit offen, eingeschränkte Schutzansprüche zur Gebrauchsmusterakte zu reichen und dies mit der Erklärung zu verbinden, das Schutzbegehren auf die neuen Ansprüche zu beschränken. Da die nachgereichten Schutzansprüche Bestandteil der Gebrauchsmusterakte werden und jedermann die Einsicht in diese Akte freisteht, ist der Gebrauchsmusterinhaber aufgrund einer solchen Erklärung verpflichtet, Schutz gegenüber jedermann nur noch im Umfang der neu gefassten Ansprüche geltend zu machen.2)
Auch wenn damit keine unmittelbare Änderung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters bewirkt wird, ist eine solche Erklärung regelmäßig als vorweggenommener Verzicht auf einen Widerspruch gegen die Löschung des Gebrauchsmusters in seinem weitergehenden Umfang zu werten. Demzufolge ist das Gebrauchsmuster in seiner eingetragenen Form auf einen zulässigen Löschungsantrag ohne weitere Sachprüfung zu löschen, soweit die eingetragenen Schutzansprüche über die zur Gebrauchsmusterakte nachgereichten Ansprüche hinausgehen.3)
Im Zusammenhang mit § 93 ZPO ergibt sich hieraus die Schlussfolgerung, dass ein Gebrauchsmusterinhaber grundsätzlich keinen Anlass zur Stellung eines Löschungsantrags gibt, soweit er geänderte Anträge eingereicht und erklärt hat, dass sich das Schutzbegehren auf die neuen Ansprüche beschränkt.4)
Begehrt der Antragsteller nach Abgabe einer solchen Erklärung eine Löschung des Gebrauchsmusters in weitergehendem Umfang und hat dieses Begehren Erfolg, so kommt eine Anwendung von § 93 ZPO zugunsten des Antragsgegners in der Regel dennoch nicht in Betracht.5)
Der Umstand, dass ein solcher Löschungsantrag gegen die eingetragene Fassung gerichtet ist, darf in dieser Konstellation nicht zum Nachteil des Antragstellers ausschlagen.6)
Der Prüfung in einem Löschungsverfahren ist auch dann die eingetragene Fassung des Gebrauchsmusters zugrunde zu legen, wenn der Gebrauchsmusterinhaber schon vor dem Löschungsantrag geänderte Ansprüche eingereicht und erklärt hat, dass sich das Schutzbegehren auf die neuen Ansprüche beschränkt. Dies ist die Folge davon, dass der Gegenstand eines Gebrauchsmusters - ebenso wie der Gegenstand eines Patents - nur durch Hoheitsakt verändert werden kann. 7)
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