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Dr. Martin Meggle-Freund

gebrauchsmusterrecht:ausstellungsprioritaet

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Ausstellungspriorität

§ 6a (1) GebrMG

Hat der Anmelder eine Erfindung auf einer inländischen oder ausländischen Ausstellung zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Erfindung zum Gebrauchsmuster innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der Erfindung anmeldet, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in Anspruch nehmen.

Für das Gebrauchsmuster besteht ein Ausstellungsschutz von 6 Monaten gemäß § 6a (1) GebrMG.

§ 6a (2) GebrMG

Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 werden im Einzelfall in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt über den Ausstellungsschutz bestimmt.

§ 6a (3) GebrMG

Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung der Erfindung diesen Tag und die Ausstellung anzugeben sowie einen Nachweis für die Zurschaustellung einzureichen.

§ 6a (4) GebrMG

Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert die Prioritätsfristen nach § 6 Abs. 1 nicht.

neues Ausstellungsgesetz: Priorecht nur noch 16 Monate nach Ausstellung Übergangsweise kann altes Ausstellungsgesetz relevant sein.

Dem Anmelder einer beim Patentamt früher eingereichten, in der Rolle bereits eingetragenen Gebrauchsmusteranmeldung steht für die Anmeldung desselben Gegenstands ein Prioritätsrecht nicht zu, wenn für die frühere Anmeldung schon eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen worden war.1) Daß die Inanspruchnahme der Priorität einer Anmeldung, die bereits selbst eine Ausstellungspriorität beansprucht hat, nicht möglich ist, wurde durch den Gesetzgeber jetzt unmittelbar durch § 6a IV GebrMG geregelt. Das heißt, nicht nur eine Kettenpriorität ist unmöglich, sondern auch die Inanspruchnahme des Anmeldetags der ersten Anmeldung (die die Ausstellungsprio beansprucht hat) als Priotag für die zweite Anmeldung (vgl. § 6 I S. 1 GebrMG).

Eine Kumulierung von Neuheitsschonfrist und Priorität ist allerdings möglich, da die Neuheitsschonfrist nicht die umfassende Bedeutung eines Zeitvorrangs, wie eine Priorität, sondern nur eine inhaltlich beschränkte Vergünstigung bedeutet.

Ein abgezweigtes Gebrauchsmuster steht in jeder Hinsicht einem Gebrauchsmuster gleich, das am in Anspruch genommenen Tag angemeldet worden wäre. Damit gilt eine Gebrauchsmusteranmeldung als fristgerecht im Sinne des Ausstellungsgesetzes bewirkt, wenn die tatsächliche Abzeigung des Gebrauchsmusters nach Ablauf der Sechsmonatsfirst des Ausstellungsgesetzes erfolgt ist, der durch die Abzweigung in Anspruch genommene Anmeldetag aber innerhalb der vorgeschrieben Frist liegt.

siehe auch

1)
BPatG GRUR 1988, 911 - Farbkasten
gebrauchsmusterrecht/ausstellungsprioritaet.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1