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eu:recht_der_europaeischen_union

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 +====== Recht der Europäischen Union (Europarecht) ====
  
 +-> [[Europäische Union]] \\
 +-> [[Europäische Integration]] \\
 +-> [[Gerichtshof der Europäischen Union]] \\
 +
 +-> [[Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts]] \\
 +-> [[Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen]]
 +
 +Art. 267 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 288 Abs. 1 AEUV -> [[Auslegungsfragen an den Gerichtshof der Europäischen Union]]
 +
 +Die [[Europäische Union]] (EU) ist ein Staatenverbund aus 27 europäischen Ländern. Das politische System der Europäischen Union hat sich im Zuge der europäischen Integration herausgebildet und basiert primär auf dem [[Vertrag über die Europäische Union]] und dem [[Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union]]. Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse und Empfehlung/Stellungnahmen bilden das Sekundärrecht der europäischen Union. Das Unionsrecht wird ergänzt durch völkerrechtliche Verträge mit Staaten und internationalen Organisationen, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zur Europäischen Union stehen.
 +
 +==== Primärrecht ====
 +
 +GRCh -> [[Grundrechte der Europäischen Union]] \\
 +EUV -> [[Vertrag über die Europäische Union]] \\
 +AEUV -> [[Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union]] \\
 +
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 +
 +
 +==== Sekundärrecht (Verordnungen ,Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen/Stellungnahmen ====
 +
 +Verordnung (EU) 1257/2012 -> [[EU:Einheitlicher Patentschutz]] \\
 +Verordnung (EU) 1260/2012 -> [[EU:Übersetzungsregelungen]] \\
 +
 +-> [[Markenrecht:GM:Gemeinschaftsmarkenrecht|Gemeinschaftsmarkenrecht]] \\
 +Verordnung (EG) 207/2009 -> [[Markenrecht:GM:Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\
 +Verordnung (EU) 2017/1001 -> [[Markenrecht:GM:Unionsmarkenverordnung]] \\
 +
 +Richtlininie 2008/95/EG -> [[Markenrecht:Markenrechtsrichtlinie:Markenrechtsrichtlinie]] \\
 +
 +GGeschmMV -> **[[geschmacksmusterrecht:ggv:Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]
 +
 +
 +==== Völkerrechtliche Verträge im Ergänzungs- oder sonstigen Näheverhältnis ====
 +
 +EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
 +
 +
 +-> [[Grundrecht:Zustimmungsgesetze]] \\
 +-> [[Grundrecht:Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit]]  \\
 +
 +==== Verhältnis zum nationalen Recht ====
 +
 +Aus dem Unionsrecht ergeben sich keine formellen oder materiellen Anforderungen an nationale Gesetze, deren Verletzung ihre Gültigkeit in Frage stellen oder gar die Verfassungsidentität des Grundgesetzes verletzen könnte. 
 +Zudem kommt dem Unionsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur ein Anwendungs- und kein Geltungsvorrang vor dem deutschen Recht zu, so dass ein Verstoß gegen Unionsrecht nicht zur Nichtigkeit der nationalen Regelung führt. Auch liegt in einem Verstoß gegen Unionsrecht nicht ohne Weiteres zugleich ein Verstoß gegen das Grundgesetz. Genügt ein Rechtssatz des deutschen Rechts den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, bleibt er selbst dann wirksam, wenn er gegen Unionsrecht verstößt.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. BVerfGE 31, 145 <174 f.>; 82, 159 <191>; 110, 141 <154 f.>; 115, 276 <299 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13 -, Rn. 19))
 +
 +Der [[Grundrecht:Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit]] des [[Grundrecht:Grundrecht|Grundgesetzes]] verpflichtet deutsche Stellen verfassungsrechtlich zur Einhaltung des Unionsrechts((vgl. BVerfGE 129, 124 <172>)). Diese müssen Verstöße gegen das Unionsrecht vermeiden, soweit es im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts möglich ist((vgl. BVerfGE 127, 293 <334>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13 -, Rn. 20)).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17)) 
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +
 +-> [[:Supranationale Einrichtungen]]