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eu:klaerung_von_streitigkeiten

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Klärung von Streitigkeiten

Art. 344 AEUV

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.

siehe auch

eu/klaerung_von_streitigkeiten.txt · Zuletzt geändert: 2023/09/18 08:35 von areichelt