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ep:zurueckweisungsbeschluss

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 +====== Zurückweisungsbeschluß ======
  
 +<note>
 +**Artikel 97 (2) EPÜ 2000**
 +
 +Ist die [[Prüfungsabteilung]] der Auffassung, dass die [[europäische Patentanmeldung]] oder die [[Erfindung]], die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses [[epü|Übereinkommens]] nicht genügt, so weist sie die Anmeldung zurück, sofern dieses Übereinkommen keine andere Rechtsfolge vorsieht.
 +</note>
 +
 +Artikel 90-98 EPÜ -> [[Erteilungsverfahren]] \\
 +
 +Ist die [[Prüfungsabteilung]] der Auffassung, dass die [[europäische Patentanmeldung]] und die [[Erfindung]], die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] genügt, beschließt sie die Erteilung des europäischen Patents [-> [[Erteilungsbeschluss]]], sofern die in der [[Ausführungsordnung]] zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 97 Abs. 1 EPÜ); anderenfalls weist sie die Anmeldung zurück [-> [[Zurückweisungsbeschluß]]], sofern keine andere Rechtsfolge vorgesehen ist (Art. 97 Abs. 2 EPÜ).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 3 EPÜ -> [[Die Europäische Patentanmeldung]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +
 +->  [[Erteilung oder Zurückweisung]]