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ep:verzicht_auf_das_recht_eine_weitere_mitteilung_nach_regel_71_3_epue_zu_erhalten

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 +====== Verzicht auf das Recht, eine weitere Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ zu erhalten ======
  
 +-> [[Erteilung des Patents]]
 +
 +Amtsblatt Juni 2020, A73 -> [[https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2020/06/a72_de.html|Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 26. Mai 2020 über die Abschaffung der Möglichkeit des Verzichts auf das Recht, eine weitere Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ zu erhalten]]
 +
 +Beabsichtigt das Europäische Patentamt (EPA), ein europäisches Patent zu erteilen, teilt es dem Anmelder erst die für die Erteilung vorgesehene Fassung mit (Regel 71 (3) EPÜ) [-> [[Mitteilung über die beabsichtigte Erteilung]]]. Wenn der Anmelder Änderungen oder Berichtigungen dieser Fassung einreicht oder an der letzten von ihm vorgelegten Fassung festhält und die Prüfungsabteilung zustimmt, erlässt die Abteilung eine weitere Mitteilung (Erteilungsabsicht), in der der Anmelder aufgefordert wird, sein Einverständnis mit der nunmehr beabsichtigten Fassung zu erklären (Regel 71 (6) EPÜ).((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 26. Mai 2020 über die Abschaffung der Möglichkeit des Verzichts auf das Recht, eine weitere Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ zu erhalten))
 +
 +Seit 1. Juli 2015 hat das EPA den Anmeldern die Möglichkeit geboten, ausdrücklich auf ihr Recht auf eine weitere Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ zu verzichten. Die Verzichtsoption wurde eingeführt, um die Verfahrenseffizienz zu steigern; sie sollte eine Alternative für die Fälle bieten, in denen die Prüfungsabteilung keine Einwände gegen die beantragten Änderungen oder Berichtigungen hat und die formalen Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt sind (siehe Mitteilung des EPA vom 8. Juni 2015 über die Möglichkeit des Verzichts auf das Recht, eine weitere Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ zu erhalten, ABl. EPA 2015, A52).((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 26. Mai 2020 über die Abschaffung der Möglichkeit des Verzichts auf das Recht, eine weitere Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ zu erhalten))
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 +Allerdings hat das EPA festgestellt, dass in der Praxis nur wenige Anmelder von der Möglichkeit einer Verzichtserklärung Gebrauch machen, um das Erteilungsverfahren zu beschleunigen. Zudem leitet das EPA, sobald die Anmelder alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents erfüllt haben, unverzüglich die Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Patentschrift ein, und erlässt nach deren Abschluss den Erteilungsbeschluss.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 26. Mai 2020 über die Abschaffung der Möglichkeit des Verzichts auf das Recht, eine weitere Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ zu erhalten))
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 +Nach einer Konsultation der Nutzer hat das EPA daher beschlossen, die Verzichtsoption wieder abzuschaffen und stets nach dem in Regel 71 (6) EPÜ vorgesehenen Verfahren das Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung einzuholen [-> [[Änderungen oder Berichtigungen der Erteilungsunterlagen]]]. Somit werden Verzichtserklärungen, die in Erwiderung auf am oder nach dem 1. Juli 2020 erlassene Mitteilungen über die für die Erteilung vorgesehene Fassung eingereicht werden, vom EPA nicht mehr bearbeitet. Weiterhin bearbeitet werden Verzichtserklärungen, die in Erwiderung auf vor dem 1. Juli 2020 erlassene Mitteilungen eingereicht werden.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 26. Mai 2020 über die Abschaffung der Möglichkeit des Verzichts auf das Recht, eine weitere Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ zu erhalten))
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 +===== siehe auch =====
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 +Regel 71 (3) AO EPÜ -> [[Mitteilung über die beabsichtigte Erteilung]]