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+ | ====== Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern ====== | ||
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+ | **Artikel 23 (1) EPÜ** | ||
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+ | Die Mitglieder der [[Große Beschwerdekammer|Großen Beschwerdekammer]] und der [[Beschwerdekammern]] werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und können während dieses Zeitraums ihres Amtes nicht enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und der [[Verwaltungsrat]] auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer einen entsprechenden Beschluss fasst. Unbeschadet des Satzes 1 endet die Amtszeit der Mitglieder der Kammern mit der Entlassung aus dem Dienst auf ihren Antrag oder mit Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe des Statuts der Beamten des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]]. | ||
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+ | **Artikel 23 (2) EPÜ** | ||
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+ | Die Mitglieder der [[Beschwerdekammern|Kammern]] dürfen nicht der [[Eingangsstelle]], | ||
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+ | **Artikel 23 (3) EPÜ** | ||
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+ | Die Mitglieder der Kammern sind bei ihren Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden und nur diesem [[Übereinkommen]] unterworfen [Art. 97 (1) GG -> [[Grundrecht: | ||
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+ | Art. 23 EPÜ garantiert grundsätzlich die Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer [Art. 97 (1) GG -> [[Grundrecht: | ||
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+ | Die [[Prüfungsrichtlinien]] werden vom Präsidenten des Europäischen Patentamtes erlassen und entfalten für die Beschwerdekammern keine normative, bindende Wirkung (T 162/82, ABl. EPA 1987, 533, | ||
+ | Entscheidungsgründe Punkt 9). Vielmehr sind die Mitglieder der Beschwerdekammern gemäß Artikel 23 (3) EPÜ in Ausübung ihrer richterlichen Befugnisse an Weisungen, somit auch an diese Richtlinien, | ||
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+ | Die Beschwerdekammern sowie die dazugehörigen Geschäftsstellen und Unterstützungsdienste sind in einer separaten Beschwerdekammereinheit unter Leitung des Präsidenten der Beschwerdekammern zusammengefasst worden (Regel 12a Abs. 1 Satz 1 AusfO 2016), der vom Präsidenten des Europäischen Patentamts unabhängig und nur gegenüber dem Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation rechenschaftspflichtig ist (vgl. Regel 12a AusfO 2016). Die Funktion des Präsidenten der Beschwerdekammern wird vom Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer ausgeübt (Regel 12a Abs. 1 Satz 2 AusfO 2016), der nicht mehr in die Verwaltung des Europäischen Patentamts eingebunden ist.((BVerfG, | ||
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+ | Im Zuge der Strukturreform hat der Präsident des Europäischen Patentamts durch Beschluss vom 14. Februar 2017 seine in Art. 10 Abs. 2 Buchstaben a, e, f und h, Art. 11 Abs. 3 und 5 und Art. 48 Abs. 1 EPÜ verankerten Aufgaben und Befugnisse, soweit diese die Beschwerdekammereinheit und ihre Bediensteten einschließlich der Mitglieder und Vorsitzenden betreffen, mit Wirkung zum 1. März 2017 auf den Präsidenten der Beschwerdekammern übertragen((vgl. ABl EPA 2018, A63 < | ||
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+ | Nicht übertragen wurde hingegen das Vorschlags- und Anhörungsrecht des Präsidenten des Europäischen Patentamts in Bezug auf Ernennung und Wiederernennung des Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer((vgl. ABl EPA 2018, A63 < | ||
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+ | ==== Situation vor der Strukturreform von 2016 ==== | ||
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+ | Gleichwohl erscheint fraglich, ob die bis zur [[Strukturreform]] von 2016 geltenden Regelungen dem Gebot der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer Rechnung trugen. So war nach Art. 15 EPÜ in Verbindung mit Regel 9 und Regel 12 Abs. 1 AusfO 2007 der für die Beschwerdekammern zuständige Vizepräsident der Generaldirektion 3 zugleich Vorsitzender des Präsidiums der Beschwerdekammern sowie – durch separate Bestellung – auch Vorsitzender der Großen Beschwerdekammer. Als Vizepräsident war er nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 EPÜ in die Verwaltung des Europäischen Patentamts eingebunden, | ||
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+ | Der Präsident des Europäischen Patentamts ist nach Art. 10 Abs. 2 Buchstabe h EPÜ ferner ermächtigt, | ||
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+ | In der Gesamtschau ergaben sich damit eine Reihe von die Unabhängigkeit der Mitglieder der Technischen Beschwerdekammern gefährdenden Gesichtspunkten. Diese Bewertung wird insbesondere durch die kurze Amtszeit der Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer verschärft. Die Dauer der Amtszeit von fünf Jahren (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EPÜ) liegt am unteren Rand dessen, was auch bei internationalen Gerichten üblich ist. Sie unterschreitet die sechsjährige Amtszeitbegrenzung am Gerichtshof und am Gericht der Europäischen Union (Art. 253 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 4 sowie Art. 254 Abs. 2 Sätze 2 und 4 AEUV) und liegt deutlich unter der neunjährigen Amtszeit der Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EMRK). Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Amtszeitbeschränkung als verfassungswidrige Einschränkung der richterlichen Unabhängigkeit angesehen werden kann, wenn die Richterinnen und Richter danach in ihr ursprüngliches Amt in der Exekutive zurückkehren((vgl. BVerfGE 148, 69 <121 Rn. 128 f., 126 f. Rn. 140 ff., 129 f. Rn. 148>)). Dies gilt ebenso für internationale Gerichte((vgl. BVerfGE 158, 210 <235 f. Rn. 60> - Einheitliches Patentgericht II – eA)).((BVerfG, | ||
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+ | Diese Defizite dürften durch die zum 1. Juli 2016 in Kraft getretene Strukturreform des Europäischen Patentamts, mit der eine Entflechtung der Verwaltungs- und Rechtsprechungsaufgaben vorgenommen und die Rechtsprechungsfunktion der Beschwerdekammern institutionell weitgehend verselbstständigt worden ist((vgl. ABl EPA 2018, Zusatzpublikation 1, S. 1 ff.)), im Ergebnis jedenfalls soweit behoben worden sein, dass eine Gesamtschau eine Unterschreitung des Mindestmaßes an wirkungsvollem Rechtsschutz nicht (mehr) trägt.((BVerfG, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Artikel 21 (1) EPÜ -> [[Beschwerdekammern]] \\ | ||
+ | Art. 97 (1) GG -> [[Grundrecht: | ||
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