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ep:uebersetzung_der_europaeischen_patentanmeldung_in_eine_amtssprache_eines_vertragsstaates

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Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in eine Amtssprache eines Vertragsstaates

Artikel 70 (3) EPÜ 2000

Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, dass in diesem Staat eine von ihm nach diesem Übereinkommen vorgeschriebene Übersetzung in einer seiner Amtssprachen für den Fall maßgebend ist, dass der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents in der Sprache der Übersetzung enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache; dies gilt nicht für Nichtigkeitsverfahren.

Art. II § 3 IntPatÜG → Übersetzungen europäischer Patentschriften

Artikel 70 (4) EPÜ 2000

Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Absatz 3 erlässt,

a) muss dem Anmelder oder Patentinhaber gestatten, eine berichtigte Übersetzung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents einzureichen. Die berichtigte Übersetzung hat erst dann rechtliche Wirkung, wenn die von dem Vertragsstaat in entsprechender Anwendung der Artikel 65 Absatz 2 oder Artikel 67 Absatz 3 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind;

b) kann vorsehen, dass derjenige, der in diesem Staat in gutem Glauben eine Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung einer Erfindung getroffen hat, deren Benutzung keine Verletzung der Anmeldung oder des Patents in der Fassung der ursprünglichen Übersetzung darstellen würde, nach Eintritt der rechtlichen Wirkung der berichtigten Übersetzung die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen darf.

siehe auch

ep/uebersetzung_der_europaeischen_patentanmeldung_in_eine_amtssprache_eines_vertragsstaates.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1