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Technik

Technischer Charakter

Der Gesetzgeber hat den Begriff „Technik“ („technology“ im Englischen), der mittlerweile in Artikel 52 (1) EPÜ [→ Patentierbare Erfindungen] verankert ist, aber zu allen maßgeblichen Zeitpunkten dem Verständnis des Erfindungsbegriffs zugrunde lag, ganz bewusst nicht definiert, um so dafür zu sorgen, dass künftigen Entwicklungsergebnissen in Forschungsbereichen, die er nicht vorhersehen konnte, ein angemessener Schutz nicht versagt bleibt.1)

Menschliche Mitwirkung zur Erzielung eines Ergebnisses unter Nutzung der Kräfte der Natur gehört zum Kern dessen, was unter einer Erfindung verstanden wird. Im EPÜ wird der Begriff „Erfindung“ ebenso wenig definiert wie in nationalen Gesetzen, doch die vor vielen Jahren im Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. März 1969 in der Sache X ZB 15/67 „Rote Taube“ [→ Rote Taube] enthaltene Definition hat einen Standard gesetzt, der heute noch Gültigkeit besitzt und im Einklang mit dem Erfindungskonzept des EPÜ steht.2)

Der Begriff der Erfindung wird inhaltlich deckungsgleich mit dem der technischen Lehre verstanden: Beide bezeichnen eine Anweisung an die Fachperson zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Lösung eines technischen Problems und zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs.3)

siehe auch

1)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 9. Dezember 2010 G 2/07; m.V.a. BGH Urteil vom vom 27. März 1969, X ZB 15/67 - „Rote Taube“, Nr. 1 der Gründe
2)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 9. Dezember 2010 G 2/07
3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.04, Entscheidung vom 16. November 2023 – T 0314/20, Gründe 6.13.4–6.13.5; m.V.a. BGH, Beschluss vom 27. März 1969 – X ZB 15/67 – Rote Taube; EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 9. Dezember 2010 – G 2/07; EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 10. März 2021 – G 1/19
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