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+ | ====== Rechtliches Gehör ====== | ||
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+ | **Artikel 113 (1) EPÜ 2000** | ||
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+ | Entscheidungen des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. | ||
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+ | Artikel 113-126 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften für das Verfahren]] \\ | ||
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+ | Art. 113 Abs. 1 EPÜ sieht ausdrücklich vor, dass Entscheidungen des Europäischen Patentamts nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Die Überprüfungsverfahren nach Art. 112a EPÜ – die durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29. November 2000 eingeführt wurden – stützen sich in der Praxis häufig auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dazu hat sich auch eine Kasuistik der Großen Beschwerdekammer entwickelt.((BVerfG, | ||
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+ | Liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen das in Art. 113 Abs. 1 EPÜ garantierte Recht auf rechtliches Gehör vor, so kann die Große Beschwerdekammer im Rahmen des Überprüfungsverfahrens Entscheidungen der Beschwerdekammern aufheben (Art. 112a Abs. 2 Buchstabe c EPÜ). Damit dürfte die Gewährung rechtlichen Gehörs jedenfalls im Kern gewährleistet sein.((BVerfG, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Teil 7 EPÜ -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\ | ||
+ | EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ |
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