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ep:rechtliches_gehoer

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 +====== Rechtliches Gehör ======
  
 +<note>
 +**Artikel 113 (1) EPÜ 2000**
 +
 +Entscheidungen des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
 +</note>
 +
 +Artikel 113-126 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften für das Verfahren]] \\
 +
 +Art. 113 Abs. 1 EPÜ sieht ausdrücklich vor, dass Entscheidungen des Europäischen Patentamts nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Die Überprüfungsverfahren nach Art. 112a EPÜ – die durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29. November 2000 eingeführt wurden – stützen sich in der Praxis häufig auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dazu hat sich auch eine Kasuistik der Großen Beschwerdekammer entwickelt.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. Haertel, in: Fitzner/Lutz/Bodewig, BeckOK Patentrecht, EPÜ Art. 113 Rn. 6 ff. <Jan. 2022>))
 +
 +Liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen das in Art. 113 Abs. 1 EPÜ garantierte Recht auf rechtliches Gehör vor, so kann die Große Beschwerdekammer im Rahmen des Überprüfungsverfahrens Entscheidungen der Beschwerdekammern aufheben (Art. 112a Abs. 2 Buchstabe c EPÜ). Damit dürfte die Gewährung rechtlichen Gehörs jedenfalls im Kern gewährleistet sein.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a.Haertel, in: Fitzner/Lutz/Bodewig, BeckOK Patentrecht, EPÜ Art. 113 Rn. 6 <Jan. 2022>; Schäfers/Unland, in: Benkard, Europäisches Patentübereinkommen, 3. Aufl. 2019, Art. 113 Rn. 45))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 7 EPÜ -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\