Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
RICHTLINIEN FÜR DIE PRÜFUNG IM EUROPÄISCHEN PATENTAMT
Die Richtlinien werden vom Präsidenten des Europäischen Patentamtes erlassen und entfalten für die Beschwerdekammern keine normative, bindende Wirkung (T 162/82, ABl. EPA 1987, 533, Entscheidungsgründe Punkt 9). Vielmehr sind die Mitglieder der Beschwerdekammern gemäß Artikel 23 (3) EPÜ in Ausübung ihrer richterlichen Befugnisse an Weisungen, somit auch an diese Richtlinien, nicht gebunden und nur dem Europäischen Patentübereinkommen unterworfen.1)
Die Richtlinien werden alljährlich überarbeitet. Die Neufassung mit Stand April 2026 ist am 1. April 2026 in Kraft getreten und hat die Fassung von April 2025 abgelöst. Wesentliche Änderungen: In Teil A wurden neue Kapitel zum Eintritt in die europäische Phase aufgenommen (Ersetzung des bisherigen Kapitels E‑IX; die gesonderten Euro-PCT-, europäischen Patent- und Einheitspatent-Leitfäden wurden eingestellt). In den Teilen B, F und G wurden die Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 1/23 und G 1/24 berücksichtigt. In Teil H wurde klargestellt, dass Regel 80 EPÜ eine Vorschrift ohne Ermessensspielraum ist. In den Teilen D, E und G wurde die Abschaffung der Beweisstandards des „lückenlosen„ Nachweises und des „Abwägens der Wahrscheinlichkeit“ nachvollzogen: Das Entscheidungsorgan muss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der ihm vorliegenden einschlägigen Beweismittel davon überzeugt sein, dass eine behauptete Tatsache sich tatsächlich zugetragen hat.2)
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de