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ep:pruefungsabteilungen

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 +====== Prüfungsabteilungen ======
  
 +-> [[Formalsachbearbeiter]]
 +
 +<note>
 +**Artikel 18 (1) EPÜ 2000**
 +
 +Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung [[europäische Patentanmeldung|europäischer Patentanmeldungen]] zuständig.
 +</note> 
 +
 +<note>
 +**Artikel 18 (2) EPÜ 2000**
 +
 +Eine Prüfungsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen. Bis zum Erlass der Entscheidung über die [[europäische Patentanmeldung]] wird jedoch in der Regel ein Mitglied der Prüfungsabteilung mit der Bearbeitung der Anmeldung beauftragt. Die [[mündliche Verhandlung]] findet vor der Prüfungsabteilung selbst statt. Hält es die Prüfungsabteilung nach Art der Entscheidung für erforderlich, so wird sie durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung den Ausschlag.
 +</note>
 +
 +Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig (Art. 18 Abs. 1 EPÜ) und setzen sich gemäß Art. 18 Abs. 2 EPÜ jeweils aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen. 
 +
 +Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die [[europäische Patentanmeldung]] und die [[Erfindung]], die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] genügt, beschließt sie die [[Erteilung des europäischen Patents]], sofern die in der [[Ausführungsordnung]] zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 97 Abs. 1 EPÜ); anderenfalls weist sie die Anmeldung zurück [-> [[Zurückweisungsbeschluß]]], sofern keine andere Rechtsfolge vorgesehen ist (Art. 97 Abs. 2 EPÜ).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 1 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\