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ep:pruefung_der_einheitlichkeit_wenn_das_epa_nicht_als_isa_taetig_war

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Prüfung der Einheitlichkeit wenn das EPA nicht als (S)ISA tätig war

Regel 164 (1) EPÜ [seit 1. November 2014]

Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die Anmeldungsunterlagen, die der ergänzenden europäischen Recherche zugrunde zu legen sind, den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht entsprechen, so

a) erstellt es einen teilweisen ergänzenden Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 82 beziehen,

b) teilt es dem Anmelder mit, dass für jede weitere Erfindung innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine weitere Recherchengebühr zu entrichten ist, wenn der ergänzende europäische Recherchenbericht diese Erfindung erfassen soll, und

c) erstellt es den ergänzenden europäischen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind.

Beispiel für ein Verfahren, bei dem eine Aufforderung nach Regel 164 (1) EPÜ ergeht

Das Verfahren nach Regel 164 (1) EPÜ entspricht dem für Euro-Direktanmeldungen geltenden Verfahren. Demnach finden die übrigen EPÜ-Bestimmungen wie bei jeder ergänzenden europäischen Recherche Anwendung.1)

Wenn die Anmeldungsunterlagen, die der ergänzenden europäischen Recherche zugrunde zu legen sind, den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht entsprechen, so wird ein teilweiser ergänzender europäischer Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung beziehen (Regel 164 (1) a) EPÜ). Zusammen mit diesem teilweisen Recherchenbericht erhält der Anmelder eine Aufforderung zur Entrichtung einer weiteren Recherchengebühr für jede weitere Erfindung nach der in den Patentansprüchen zuerst erwähnten (Regel 164 (1) b) EPÜ). Wie bei einer Euro-Direktanmeldung, für die mangelnde Einheitlichkeit festgestellt wird (Regel 64 EPÜ), ergeht mit diesem teilweisen Recherchenbericht keine Stellungnahme zur europäischen Recherche gemäß Regel 62 EPÜ.

Möchte der Anmelder auf eine Aufforderung nach Regel 164 (1) b) EPÜ hin weitere Recherchengebühren entrichten, so muss er dies innerhalb der in der Aufforderung gesetzten Zweimonatsfrist tun.[ 8 ] Diese Frist ist gemäß Regel 135 (2) EPÜ in der geänderten Fassung von der Weiterbehandlung ausgeschlossen.

Der ergänzende europäische Recherchenbericht wird dann für die Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind (Regel 164 (1) c) EPÜ). Dem ergänzenden europäischen Recherchenbericht ist eine Stellungnahme zur europäischen Recherche nach Regel 62 EPÜ beigefügt.

Der Anmelder kann aus allen vom EPA recherchierten Erfindungen eine einzige Erfindung (oder allgemeine erfinderische Idee) auswählen, die im europäischen Erteilungsverfahren weiterverfolgt werden soll. Der Anmelder kann die Anmeldung nicht in Bezug auf eine Erfindung weiterverfolgen, für die keine Recherchengebühr entrichtet wurde.

siehe auch

1)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 10. Juni 2014 über die geänderten Regeln 164 und 135 EPÜ, Amtsblatt Juli 2014
ep/pruefung_der_einheitlichkeit_wenn_das_epa_nicht_als_isa_taetig_war.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1