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ep:muendliche_verhandlung_vor_der_beschwerdekammer [2017/01/24 14:08] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ep:muendliche_verhandlung_vor_der_beschwerdekammer [2023/07/25 08:26] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer ====== | ||
+ | ==== Mitteilung der Beschwerdekammer ==== | ||
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+ | **Artikel 15 (1) VOBK** | ||
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+ | Ist eine mündliche Verhandlung vorgesehen, so kann die Kammer eine Mitteilung erlassen, in der auf Punkte, die von besonderer Bedeutung zu sein scheinen, oder auf die Tatsache hingewiesen wird, dass bestimmte Fragen offenbar nicht mehr strittig sind; die Mitteilung kann auch andere Bemerkungen enthalten, die es erleichtern, | ||
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+ | ==== Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung ==== | ||
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+ | **Artikel 15 (2) VOBK** | ||
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+ | Eine mündliche Verhandlung kann nach dem Ermessen der Kammer nach Eingang eines schriftlichen und begründeten Antrags ausnahmsweise verlegt werden; der Antrag ist so früh wie möglich vor dem anberaumten Termin zu stellen. | ||
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+ | While holiday is a possible valid basis for a request, it is | ||
+ | not necessarily a sufficient reason for postponement. | ||
+ | All circumstances of the case and all the criteria | ||
+ | referred to in the Notice have to be taken into account | ||
+ | by the Board when exercising its discretion.((T 1102/03)) | ||
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+ | The effort of postponing the oral proceedings until a date might have been found which would have suited the numerous parties, the members of the extended Board, and the facility management of the | ||
+ | European Patent Office, can outweighed the effort of postponing or interrupting one representative' | ||
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+ | A strict standard had to be applied because all parties had to be treated equally and a liberal approach might have given rise to a series of postponements.((T 1102/03)) | ||
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+ | ==== Säumnis ==== | ||
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+ | **Artikel 15 (3) VOBK** | ||
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+ | Die Kammer ist nicht verpflichtet, | ||
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+ | ==== Durchführung der mündlichen Verhandlung ==== | ||
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+ | **Artikel 15 (4) VOBK** | ||
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+ | Der Vorsitzende leitet die mündliche Verhandlung und stellt ihre faire, ordnungsgemäße und effiziente Durchführung sicher. | ||
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+ | ==== Beendigung der sachlichen Debatte ==== | ||
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+ | **Artikel 15 (5) VOBK** | ||
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+ | Ist eine Sache in der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif, | ||
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+ | ==== Entscheidungsreife, | ||
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+ | **Artikel 15 (6) VOBK** | ||
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+ | Die Kammer stellt sicher, dass die Sache am Ende der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist, sofern nicht besondere Umstände vorliegen. Vor dem Ende der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Entscheidung der Kammer verkünden. | ||
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+ | ==== Art. 15 Abs. 9 VOBK 2019 ==== | ||
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+ | Art. 15 Abs. 9 VOBK 2019 regelt, dass die Entscheidung zeitnah, spätestens aber drei Monate nach der letzten mündlichen Verhandlung erlassen werden soll. Sieht sich die Kammer dazu nicht in der Lage, kann ein späterer Zeitpunkt festgelegt werden, so dass der Beschwerdekammer insoweit ein Ermessensspielraum für die Urteilsabsetzung zukommt. Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 2 und 4 GG liegt auch darin nicht. Zwar haben das Bundesverfassungsgericht, | ||
+ | ==== Als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlung ==== | ||
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+ | **Artikel 15a VOBK** | ||
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+ | (1) Die Kammer kann beschließen, | ||
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+ | (2) Wird die mündliche Verhandlung in den Räumlichkeiten des Europäischen Patentamts anberaumt, kann es einem Beteiligten, | ||
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+ | (3) Der Vorsitzende im jeweiligen Beschwerdeverfahren und mit seinem Einverständnis jedes andere Mitglied der Kammer im jeweiligen Beschwerdeverfahren können an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz mitwirken. | ||
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+ | ==== Niederschrift über die mündliche Verhandlung ==== | ||
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+ | Was in Bezug auf die Niederschrift über eine mündliche Verhandlung vor einer Beschwerdekammer zum " | ||
+ | befinden hat (T 966/99, Nr. 7.2.2 der Entscheidungsgründe). | ||
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+ | Daher ist es gängige Praxis der Beschwerdekammern, | ||
+ | in der Niederschrift zunächst die formellen schriftlichen Anträge der Beteiligten festzuhalten, | ||
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+ | Dazu gehören in der Regel Anträge auf Zurückweisung der Beschwerde, Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, | ||
+ | z. B. auf Zurückverweisung der Sache – oder Anträge bezüglich der Beschwerdegebühren oder Verfahrenskosten. Auch andere Akten von Anträgen sind möglich.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 28. Juni 2007 T 263/05)) | ||
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+ | Darüber hinaus kann ein Verfahrensbeteiligter eine spezielle Erklärung abgeben, der Einfluss auf die Definition des | ||
+ | Erfindungsgegenstands hat, so z. B. eine Verzichtserklärung. Wenn eine solche Erklärung für die zu treffende Entscheidung relevant ist, sollte sie in die Niederschrift aufgenommen werden.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 28. Juni 2007 T 263/05; m.V.a. T 212/97 und T 928/98, nicht im ABl. EPA veröffentlicht)) | ||
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+ | Da die Argumente zur Patentierbarkeit hingegen aus den in der schriftlichen Entscheidung wiedergegebenen Tatsachen und Sachvorträgen hervorgehen dürften, brauchen sie in der Niederschrift nicht aufgeführt zu werden. Diese Sachverhalte | ||
+ | sind zwar für die Entscheidung relevant, müssen aber in der Niederschrift nicht wiederholt werden.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 28. Juni 2007 T 263/05)) | ||
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+ | Zudem ist es nicht Zweck der Niederschrift, | ||
+ | Verfahren vor einem nationalen Gericht von Nutzen erscheinen, so z. B. für eine Verletzungsklage, | ||
+ | des Streitpatents zu klären ist. Derartige Erklärungen sind nicht im Sinne der Regel 76 (1) EPÜ " | ||
+ | die ausschließliche Zuständigkeit nationaler Gerichte.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 28. Juni 2007 T 263/05; m.V.a. T 928/98, nicht im ABl. EPA veröffentlicht, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | VOBK -> [[Verfahrensordnung der Beschwerdekammern]] |
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