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ep:kostenfestsetzungsverfahren

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Kostenfestsetzungsverfahren

Artikel 104 (2) EPÜ

Das Verfahren zur Kostenfestsetzung regelt die Ausführungsordnung.

Regel 88 (2) AO EPÜ

Die Einspruchsabteilung setzt auf Antrag den Betrag der Kosten fest, die aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung über deren Verteilung zu erstatten sind. Dem Antrag sind eine Kostenberechnung und die Belege beizufügen. Zur Festsetzung der Kosten genügt es, dass sie glaubhaft gemacht werden.

Regel 88 (3) AO EPÜ

Innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Kostenfestsetzung nach Absatz 2 kann eine Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Kostenfestsetzung beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als gestellt, wenn die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist.

Regel 88 (4) AO EPÜ

Über einen Antrag nach Absatz 3 entscheidet die Einspruchsabteilung ohne mündliche Verhandlung.

siehe auch

Artikel 104 EPÜ → Kosten des Einspruchsverfahrens

ep/kostenfestsetzungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1