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+ | ====== Europäisches Patentrecht ====== | ||
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+ | EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ | ||
+ | [[Artikel des EPÜ]] (Gesamtübersicht) \\ | ||
+ | AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ | ||
+ | [[Regeln der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Regeln der AO EPÜ]] (Gesamtübersicht) \\ | ||
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+ | ZeP EPÜ -> [[Zentralisierungsprotokoll|Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung]] \\ | ||
+ | AnP EPÜ -> [[Anerkennungsprotokoll|Protokoll über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents]] \\ | ||
+ | PüVI EPÜ -> [[Protokoll über Vorrechte und Immunitäten|Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation]] \\ | ||
+ | PstP EPÜ -> [[Personalstandsprotokoll|Protokoll über den Personalbestand des Europäischen Patentamts in Den Haag]] \\ | ||
+ | GebO EPÜ -> [[Gebührenordnung]] \\ | ||
+ | VOBK -> [[Verfahrensordnung der Beschwerdekammern]] \\ | ||
+ | -> [[Auslegungsprotokoll]] \\ | ||
+ | |||
+ | Mit dem [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommen]] wurde die [[Europäische Patentorganisation]] gegründet, zu deren Organen das [[Europäische Patentamt]] zählt. Die Regelungen des Europäischen Patentübereinkommens werden durch die [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] ergänzt. Für die Verfahren vor den [[Beschwerdekammer|Beschwerdekammern]] und der [[Große Beschwerdekammer|Großen Beschwerdekammer]] gibt es eigene Verfahrensordnungen. Der [[patentrecht: | ||
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+ | Das Europäische Patentübereinkommen ist ein [[: | ||
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+ | Das Europäische Patentübereinkommen wurde mehrfach geändert, in der Sache zuletzt mit der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente((ABl EPA 2001, Sonderausgabe Nr. 4, S. 3 ff.)). Deutschland unterzeichnete die Änderungsakte am 21. August 2001 und ratifizierte sie mit Gesetz vom 24. August 2007.((BVerfG, | ||
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+ | Das Europäische Patentübereinkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten auf dem Gebiet des [-> [[Erfindung|Erfindungsschutzes]]] verstärken und dieses Ziel durch ein einheitliches [[Patenterteilungsverfahren]] erreichen (Präambel EPÜ). Es fasst die Vielzahl nationaler Erteilungsverfahren für die Vertragsstaaten zu einem zentralen Verfahren vor dem [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] zusammen und gewährt mit einem [[Erteilungsakt]] ein geprüftes Patent mit einheitlichem [[Schutzumfang]] (Art. 69 EPÜ), das in jedem Vertragsstaat die Wirkungen eines dort erteilten Patents entfaltet (Art. 2 Abs. 2 EPÜ) [-> [[Wirkung des Europäischen Patents]]]. Die erteilten Patente werden als [[europäisches Patent|europäische Patente]] bezeichnet (Art. 2 Abs. 1 EPÜ). | ||
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+ | Europäische Patente werden für [[Erfindung|Erfindungen]] auf [[Technischer Charakter|allen Gebieten der Technik]] erteilt, sofern sie [[Neuheit|neu]] sind, auf einer [[erfinderische Tätigkeit|erfinderischen Tätigkeit]] beruhen und [[Gewerbliche Anwendbarkeit|gewerblich anwendbar]] sind. | ||
+ | Das [[europäisches Patent|europäische Patent]] hat in jedem [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]], | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | PCT -> [[PCT: | ||
+ | PatG -> [[Patentrecht: | ||
+ | -> [[EU: | ||
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