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ep:europaeisches_patentrecht

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 +====== Europäisches Patentrecht ======
 +
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +[[Artikel des EPÜ]] (Gesamtübersicht) \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +[[Regeln der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Regeln der AO EPÜ]] (Gesamtübersicht) \\
 +
 +ZeP EPÜ -> [[Zentralisierungsprotokoll|Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung]] \\
 +AnP EPÜ -> [[Anerkennungsprotokoll|Protokoll über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents]] \\
 +PüVI EPÜ -> [[Protokoll über Vorrechte und Immunitäten|Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation]] \\
 +PstP EPÜ -> [[Personalstandsprotokoll|Protokoll über den Personalbestand des Europäischen Patentamts in Den Haag]] \\
 +GebO EPÜ -> [[Gebührenordnung]] \\
 +VOBK -> [[Verfahrensordnung der Beschwerdekammern]] \\
 +-> [[Auslegungsprotokoll]] \\
 +
 +Mit dem [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommen]] wurde die [[Europäische Patentorganisation]] gegründet, zu deren Organen das [[Europäische Patentamt]] zählt. Die Regelungen des Europäischen Patentübereinkommens werden durch die [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] ergänzt. Für die Verfahren vor den [[Beschwerdekammer|Beschwerdekammern]] und der [[Große Beschwerdekammer|Großen Beschwerdekammer]] gibt es eigene Verfahrensordnungen. Der [[patentrecht:patentrecht|nationale Patentrechtsschutz]] wird von den Regelungen des Europäischen Patentübereinkommens nicht berührt.((BVerfG, Beschluss vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10))
 +
 +Das Europäische Patentübereinkommen ist ein [[:völkerrechtlicher Vertrag]], der von der Bundesrepublik Deutschland und weiteren 15 europäischen Staaten am 5. Oktober 1973 unterzeichnet wurde. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihm mit dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 [-> [[Patentrecht:IntPatÜG]]] zugestimmt.((vgl. BGBl II S. 649 ff.)) Durch den Beitritt weiterer Staaten((vgl. BGBl II 2008 S. 179 und 2011 S. 1139)) hat sich die Anzahl der [[Vertragsstaaten]] auf nunmehr 38 erhöht. Mit anderen Staaten bestehen [[Validierungsabkommen|Validierungs-]] und [[Erstreckungsabkommen]].((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10))
 +
 +Das Europäische Patentübereinkommen wurde mehrfach geändert, in der Sache zuletzt mit der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente((ABl EPA 2001, Sonderausgabe Nr. 4, S. 3 ff.)). Deutschland unterzeichnete die Änderungsakte am 21. August 2001 und ratifizierte sie mit Gesetz vom 24. August 2007.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. BGBl II 2008 S. 1082))
 +
 +Das Europäische Patentübereinkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten auf dem Gebiet des [-> [[Erfindung|Erfindungsschutzes]]] verstärken und dieses Ziel durch ein einheitliches [[Patenterteilungsverfahren]] erreichen (Präambel EPÜ). Es fasst die Vielzahl nationaler Erteilungsverfahren für die Vertragsstaaten zu einem zentralen Verfahren vor dem [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] zusammen und gewährt mit einem [[Erteilungsakt]] ein geprüftes Patent mit einheitlichem [[Schutzumfang]] (Art. 69 EPÜ), das in jedem Vertragsstaat die Wirkungen eines dort erteilten Patents entfaltet (Art. 2 Abs. 2 EPÜ) [-> [[Wirkung des Europäischen Patents]]]. Die erteilten Patente werden als [[europäisches Patent|europäische Patente]] bezeichnet (Art. 2 Abs. 1 EPÜ).
 +
 +Europäische Patente werden für [[Erfindung|Erfindungen]] auf [[Technischer Charakter|allen Gebieten der Technik]] erteilt, sofern sie [[Neuheit|neu]] sind, auf einer [[erfinderische Tätigkeit|erfinderischen Tätigkeit]] beruhen und [[Gewerbliche Anwendbarkeit|gewerblich anwendbar]] sind.
 +Das [[europäisches Patent|europäische Patent]] hat in jedem [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]], für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung  und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes [[Patentrecht:Patent|nationales Patent]] [-> [[Patentrecht:Wirkung des Patents]]], soweit im Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist. 
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +PCT -> [[PCT:Internationales Patentrecht]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentrecht|Deutsches Patentrecht]], [[Patentrecht:Patentgesetz|Patentgesetz]] \\
 +-> [[EU:Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung]]