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ep:erteilungsbeschluss

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 +====== Erteilungsbeschluß ======
  
 +<note>
 +**Artikel 97 (1) EPÜ 2000**
 +
 +Ist die [[Prüfungsabteilung]] der Auffassung, dass die [[europäische Patentanmeldung]] und die [[Erfindung]], die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses [[epü|Übereinkommens]] genügen, so beschließt sie die Erteilung des [[europäisches Patent|europäischen Patents]], sofern die in der [[Ausführungsordnung]] genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
 +</note>
 +
 +-> [[Fehlerhafter Erteilungsbeschluss]]
 +
 +siehe auch: [[Mitteilung über die beabsichtigte Erteilung]] (Regel 71 (3) EPÜ 2000)
 +
 +Ist die [[Prüfungsabteilung]] der Auffassung, dass die [[europäische Patentanmeldung]] und die [[Erfindung]], die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] genügt, beschließt sie die Erteilung des europäischen Patents [-> [[Erteilungs des europäischen Patents]]], sofern die in der [[Ausführungsordnung]] zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 97 Abs. 1 EPÜ); anderenfalls weist sie die Anmeldung zurück [-> [[Zurückweisungsbeschluß]]], sofern keine andere Rechtsfolge vorgesehen ist (Art. 97 Abs. 2 EPÜ).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10))
 +
 +Wenn das Patent in einer Fassung erteilt wird, der die Anmelderin nicht zugestimmt hat, liegt ein Verstoß gegen Artikel 97 (2) a) und Artikel 113 (2) EPÜ und somit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer ist die Prüfungsabteilung an ihre Entscheidung gebunden, wenn sie abschließend über die Anmeldung entschieden hat, und eine fehlerhafte Entscheidung kann nur im Rahmen einer zulässigen und begründeten Beschwerde aufgehoben werden.((T 1093/05 - 3.5.01; m.V.a. G 12/91, ABl. EPA 1994, 285, Nr. 2 der Gründe; G 4/91, ABl. EPA 93, 707, Nr. 7 der Gründe; T 371/92, ABl. EPA 1995, 324, Nr. 1.4 und 1.5 der Gründe; T 1081/02 vom 13. Januar 2004, nicht im ABl. EPA veröffentlicht, Nr. 1.1.3 der Gründe; T 830/03 vom 21. September 2004, nicht im ABl. EPA veröffentlicht, Nr. 1.1 und 1.2 der Gründe))
 +
 +<note>
 +**Artikel 97 (3) EPÜ 2000**
 +
 +Die Entscheidung über die Erteilung des [[europäisches Patent|europäischen Patents]] wird an dem Tag wirksam, an dem der Hinweis auf die Erteilung im [[Europäisches Patentblatt|Europäischen Patentblatt]] bekannt gemacht wird. 
 +</note>
 +
 +Artikel 90-98 EPÜ -> [[Erteilungsverfahren]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 3 EPÜ -> [[Die Europäische Patentanmeldung]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +  * [[Mitteilung über die beabsichtigte Erteilung]] (Regel 71 (3) EPÜ 2000)
 +  * [[Erteilung oder Zurückweisung]]