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ep:ermittlung_des_veroeffentlichungstags_eines_internet-dokuments

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Ermittlung des Veröffentlichungstags eines Internet-Dokuments

Offenbarungen im Internet oder in einer Online-Datenbank gelten ab dem Zeitpunkt als öffentlich zugänglich, zu dem sie online veröffentlicht werden.1)

Die Ermittlung des Veröffentlichungstags umfasst zwei Schritte. Es ist gesondert festzustellen, ob ein vorliegendes Datum korrekt angegeben ist und ob der betreffende Inhalt tatsächlich an diesem Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.2)

Aufgrund der Funktionsweise des Internets ist es oft schwierig, den tatsächlichen Tag zu ermitteln, an dem eine bestimmte Information der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. So ist zum Beispiel nicht auf allen Internetseiten angegeben, wann sie online gestellt wurden. Außerdem können Webseiten zwar leicht aktualisiert werden, bieten aber meist weder ein Archiv der früher veröffentlichten Materialien noch eine Dokumentationsfunktion, anhand deren die Öffentlichkeit – und der Prüfer – genau nachvollziehen könnte, was wann veröffentlicht wurde.3)

Automatisch erzeugte Zeitangaben

Automatisch erzeugte Zeitangaben (wie sie für gewöhnlich Blog-Einträge, Usenet-Artikel, die Versionsgeschichte von Wiki-Seiten usw. aufweisen) sind als verlässliche Veröffentlichungsdaten anzusehen. Zwar könnten solche Daten von einer ungenauen Computeruhr erzeugt worden sein; demgegenüber muss berücksichtigt werden, dass viele Internetdienste von einer genauen Zeitmessung abhängen und häufig nicht mehr funktionieren, wenn Zeit und Datum nicht korrekt sind. Die vielfach genutzte Angabe „zuletzt geändert am“ kann somit als Veröffentlichungstag herangezogen werden, sofern keine gegenteiligen Hinweise vorliegen.4)

Manipulationen

Schließlich ist es theoretisch möglich, das Veröffentlichungsdatum und den Inhalt einer Internet-Offenbarung zu manipulieren – genau wie dies auch bei traditionellen Dokumenten geschehen kann. Angesichts der schieren Menge und der Redundanz der im Internet verfügbaren Informationen ist es aber als sehr unwahrscheinlich anzusehen, dass eine von einem Prüfer gefundene Internet-Offenbarung tatsächlich manipuliert wurde. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass ein angegebenes Datum richtig ist, sofern keine spezifischen gegenteiligen Hinweise vorliegen.5)

Offenbarungen, die nicht oder nicht verlässlich datiert sind

Ist für die Prüfung eine Internet-Offenbarung relevant, die keine ausdrückliche Angabe eines Veröffentlichungstags beinhaltet oder deren Datumsangabe vom Anmelder als unzuverlässig nachgewiesen wurde, so kann der Prüfer versuchen, weitere Belege zur Feststellung oder Bestätigung des Veröffentlichungstags zu finden.6)

Solche Belege kann der Prüfer insbesondere über einen Internet-Archivdienst erhalten; der bekannteste dieser Dienste ist das über die sogenannte „Wayback-Maschine“ zugängliche Internetarchiv www.archive.org. Die Tatsache, dass das Internetarchiv nicht vollständig ist, macht die darin enthaltenen Daten nicht weniger glaubwürdig. Die standardmäßig erscheinenden rechtlichen Hinweise, wonach keine Gewähr für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen gegeben wird, werden nicht als negativer Indikator für die tatsächliche Zuverlässigkeit der Website gewertet.7)

Kann kein Datum festgestellt werden – außer dem Tag, an dem der Prüfer den Inhalt abgerufen hat und der somit für die betreffende Anmeldung zu spät ist –, so kann die Offenbarung nicht als Stand der Technik für die Zwecke der Prüfung herangezogen werden. Ist der Prüfer der Auffassung, dass eine undatierte Veröffentlichung von großer Bedeutung für die Erfindung und somit von Interesse für den Anmelder oder Dritte ist, kann er sie im Recherchenbericht als L-Dokument anführen (B-X, 9.2 viii)). Im Recherchenbericht und in der Stellungnahme zur Recherche wird dann erläutert, warum das Dokument angeführt wird. Eine solche Anführung der Offenbarung ermöglicht auch eine spätere Verwendung als Anführung bei anderen Anmeldungen, wobei das Abrufdatum als Veröffentlichungstag verwendet werden kann.8)

Dokumente, die den Veröffentlichungstag eines Internet-Dokuments angeben oder bestimmen, werden im Recherchenbericht ebenfalls als L-Dokumente angeführt (B-X, 9.2 viii) b)).9)

siehe auch

1) , 2) , 3) , 4) , 5) , 6) , 7) , 8) , 9)
Mitteilung des Europäischen Patentamts über die Anführung von Internet-Dokumenten, Amtsblatt EPA 8-9/2009, 456
ep/ermittlung_des_veroeffentlichungstags_eines_internet-dokuments.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1