Die Prüfung des Einspruchs beschränkt sich auf die von dem bzw. den Einsprechenden angegriffenen Teile des Patents und die von ihm bzw. ihnen vorgebrachten Gründe. In Ausnahmefällen kann die Einspruchsabteilung gemäß Artikel 114 (1) EPÜ auch andere Einspruchsgründe prüfen, die prima facie der Aufrechterhaltung des europäischen Patents ganz oder teilweise entgegenzustehen scheinen.1)
Eine darüber hinausgehende Prüfung wird die Einspruchsabteilung nur dann vornehmen (Artikel 114 (1) EPÜ), wenn ihr Tatsachen bekannt geworden sind, die der vollständigen oder teilweisen Aufrechterhaltung des Patents offensichtlich entgegenstehen (Richtlinien D-V, 2). Das Einspruchsverfahren stellt keineswegs eine Gelegenheit für das EPA dar, das Patent von Amts wegen vollständig zu überprüfen.2)
Die Einspruchsabteilung ist insbesondere nicht verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln, ob ein Einspruch unter Vorschieben eines Strohmanns als missbräuchliche Gesetzesumgehung eingelegt worden ist; die Beweislast für die Unzulässigkeit des Einspruchs wegen Rechtsmissbrauchs trägt vielmehr derjenige, der sich hierauf beruft, und er muss das Vorliegen einer Gesetzesumgehung durch klaren und überzeugenden Beweis darlegen.3)
Hat der Patentinhaber geänderte Unterlagen vorgelegt, so sind die geänderten Teile auf alle Erfordernisse des Übereinkommens zu prüfen. In Bezug auf die Klarheit können geänderte Ansprüche nur dann auf Konformität mit den Erfordernissen des Artikels 84 geprüft werden, wenn und insoweit eine Änderung zu einem Verstoß gegen Artikel 84 führt (G 3/14).4)
Wird der einzige Einspruch bzw. werden alle Einsprüche zurückgenommen, so kann das Einspruchsverfahren von Amts wegen fortgesetzt werden. Dies geschieht immer dann, wenn die für eine Entscheidung notwendigen Ermittlungen abgeschlossen sind oder ohne Mitwirkung des bzw. der Einsprechenden abgeschlossen werden können und aufgrund der Aktenlage die Aufrechterhaltung des Patents in unverändertem Umfang nicht möglich erscheint (Richtlinien D-VII, 5.3). Es geschieht ferner dann, wenn vom Patentinhaber selbst Änderungen vorgelegt wurden (Artikel 113 (2) EPÜ).5)
Ein neuer Einspruchsgrund, der – wie etwa der Einspruchsgrund nach Artikel 100(b) EPÜ in Verbindung mit Artikel 83 EPÜ – erst nach Ablauf der Einspruchsfrist des Artikels 99(1) EPÜ geltend gemacht wird, ist nicht fristgerecht im Sinne von Artikel 114(2) EPÜ vorgebracht und unterliegt daher der Ermessensbefugnis der Einspruchsabteilung, ihn nicht zuzulassen; bei der Ausübung dieses Ermessens sind insbesondere Relevanz für die Entscheidung, Verfahrensstand und Gründe für die Verspätung zu berücksichtigen, wobei den Kriterien der prima-facie-Relevanz nach Richtlinien Teil E‑VI, 2 besonderes Gewicht zukommt.6)
Betrifft ein neu geltend gemachter Einspruchsgrund Merkmale eines Anspruchs, die bereits im erteilten Anspruch enthalten waren, so hätte ein etwaiger Mangel – etwa eine unzureichende Offenbarung nach Artikel 100(b)/83 EPÜ – innerhalb der Einspruchsfrist nach Artikel 99(1) EPÜ geltend gemacht werden können und müssen; das Nachschieben eines solchen Einspruchsgrundes in einem späten Verfahrensstadium ist nur ausnahmsweise zu rechtfertigen.7)
Artikel 99 (1) EPÜ → Einspruch
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