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+ | ====== Erfinderische Tätigkeit ====== | ||
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+ | **Artikel 56 EPÜ** | ||
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+ | Eine [[Erfindung]] gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem [[Stand der Technik]] ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinn des Artikels 54 Absatz 3 [-> [[Stand der Technik]]], so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen. | ||
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+ | Artikel 52 (1) EPÜ -> [[Patentierbare Erfindungen]] | ||
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+ | -> [[Verbot der Rückschauende Betrachtung der erfinderischen Tätigkeit]] \\ | ||
+ | -> [[Technischer Beitrag]] \\ | ||
+ | -> [[Nächstliegender Stand der Technik]] \\ | ||
+ | -> [[Aufgabe-Lösungs-Ansatz]] \\ | ||
+ | -> [[Technische Vorurteile]] \\ | ||
+ | -> [[Verschlechterung des Stands der Technik]] \\ | ||
+ | -> [[Aufgabenerfindung]] \\ | ||
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+ | Europäische Patente werden nach Artikel 52 (1) EPÜ [-> [[Patentierbare Erfindungen]]] für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. | ||
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+ | Neuheit und erfinderische Tätigkeit können nur anhand der [[Technischer Charakter|technischen Merkmale]] der Erfindung festgestellt werden.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04)) | ||
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+ | Bei der Beurteilung, | ||
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+ | Rein nicht technische Aspekte, die nichts zum [[technischer Charakter|technischen Charakter]] beitragen, sind für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht relevant.((siehe T 37/82, ABl. EPA 1984, 71; T 294/89, nicht im ABl. EPA veröffentlicht, | ||
+ | 2003, 352)) Nichttechnische Merkmale können beispielsweise nur zur Lösung einer nicht technischen Aufgabe beitragen, etwa im Bereich der Betriebswirtschaft.((ABl EPA 2007, 599)) | ||
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+ | Aus der Unterscheidung zwischen technischen und nichttechnischen Merkmalen folgt, dass die nichttechnischen Merkmale insoweit, als sie mit den technischen Merkmalen nicht so zusammenwirken, | ||
+ | Tätigkeit begründen können.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04: m.V.a. die Entscheidungen unter I.D.8.4 in " | ||
+ | 2006, Europäisches Patentamt 2006)) | ||
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+ | In welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln, | ||
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+ | Es ist zwar unzulässig, | ||
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+ | Gibt es mehrere Dokumente des Stands der Technik, von denen jede als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit infrage kommt, so ist die erfinderische Tätigkeit nach ständiger Rechtsprechung gegenüber all diesen Dokumenten zu prüfen, bevor eine die erfinderische Tätigkeit bestätigende Entscheidung getroffen wird.((siehe T 967/97, Nr. 3.2 der Gründe; T 308/09, Nr. 1.4.1 der Gründe)) | ||
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+ | Ob für das Beschreiten eines Lösungswegs eine angemessene Erfolgserwartung besteht, ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung des in Rede stehenden Fachgebiets, | ||
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+ | Siehe hierzu Entscheidungen/ | ||
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+ | Artikel 52-57 EPÜ -> [[Patentierbarkeit]] \\ | ||
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+ | Ausgehend von einer Entgegenhaltung, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | Teil 2 EPÜ -> [[Materielles Patentrecht]] \\ | ||
+ | EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ |
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