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+ | ====== Einspruchsabteilungen ====== | ||
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+ | **Artikel 19 (1) EPÜ** | ||
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+ | Die Einspruchsabteilungen sind für die Prüfung von [[Einspruchsverfahren|Einsprüchen]] gegen [[europäisches Patent|europäische Patente]] zuständig. | ||
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+ | **Artikel 19 (2) EPÜ** | ||
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+ | Eine Einspruchsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen, von denen mindestens zwei in dem Verfahren zur Erteilung des [[europäisches Patent|europäischen Patents]], gegen das sich der [[Einspruch]] richtet, nicht mitgewirkt haben dürfen. Ein Prüfer, der in dem Verfahren zur [[Erteilung des europäischen Patents]] mitgewirkt hat, kann nicht den Vorsitz führen. Bis zum Erlaß der Entscheidung über den Einspruch kann die Einspruchsabteilung eines ihrer Mitglieder mit der Bearbeitung des Einspruchs beauftragen. Die [[mündliche Verhandlung]] findet vor der Einspruchsabteilung selbst statt. Hält es die Einspruchsabteilung nach Art der Entscheidung für erforderlich, | ||
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+ | siehe auch: [[Ausschließung und Ablehnung von Organmitgliedern]] | ||
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+ | Siehe hierzu Entscheidung/ | ||
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+ | Artikel 10-25 EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt]] \\ | ||
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+ | Die Einspruchsabteilungen sind für die Prüfung von [[Einspruch|Einsprüchen]] gegen [[europäisches Patent|europäische Patente]] zuständig. | ||
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+ | Eine Einspruchsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen, von denen mindestens zwei nicht an dem Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents mitgewirkt haben dürfen, gegen das sich der Einspruch richtet. Näheres zum Einspruchs-, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Teil 1 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\ | ||
+ | EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ | ||
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